Vergabe von Außenanlagenpflege, Straßen-/Wegereinigung und Winterdienst in Güstrow
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wgg-guestrow.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Außenanlagenpflege, Straßen-/Wegereinigung und Winterdienst in Güstrow
Die Wohnungsgesellschaft Güstrow (WGG) GmbH sucht einen Auftragnehmer, der die Außenanlagenpflege, die Straßen- und Wegereinigung sowie den Winterdienst für die Außenanlagen sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ihrer Liegenschaften im Stadtgebiet Güstrow erbringt.
Güstrow
Mit dem vorliegenden europaweiten Vergabeverfahren sollen die Außenanlagenpflege, die Straßen-/Wegereinigung und der Winterdienst für die Außenanlagen sowie die angrenzenden Verkehrsflächen der rund 200 Mietobjekte der Wohnungsgesellschaft Güstrow (WGG) GmbH an ein Unternehmen vergeben werden. Die Mietobjekte befinden sich in den 4 Stadtteilen der Barlachstadt Güstrow, d. h. in der Nord-, Innen-, West- und Südstadt. Die vorgenannten Flächen umfassen die auf den Grundstücken der Wohnungsgesellschaft Güstrow (WGG) GmbH vorhandenen Geh- und Fahrwege, Parkplätze, Rasenflächen, Gehölzflächen, Beete, Spielplätze,
Traufflächen sowie die öffentlichen Gehwege bzw. Fahrwege. Die zu vergebenen Leistungen erstrecken sich insgesamt auf ca.:
— Außenanlageflächen (Grünflächen): 320 000 m2 ,
— Private Wege- und öffentliche Verkehrsflächen: 58 000 m2 und
— Öffentliche Straßen: 27 000 m2.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Boldebuck
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 18276
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Bieter hat mit seinem Angebot ferner zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
2. Für die Erstellung der Angebote sind die in den Vergabeunterlagen bereitgestellten Formblätter sowie das Leistungsverzeichnis zu verwenden. Die Angebote sind elektronisch in Textform abzugeben.
3. Die Bieter haben Fragen zu den Vergabeunterlagen in deutscher Sprache über die elektronische Vergabeplattform bis spätestens 6.1.2021, 15.00 Uhr (Ortszeit) einzureichen. Später eingehende Bieterfragen werden im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter grundsätzlich nicht bearbeitet. Die Auftraggeberin behält sich allerdings vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der vorgenannten Frist eingehen, wenn dies für die Erreichung des Verfahrensziels sinnvoll erscheint. Rechtzeitig eingehende Fragen werden bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist beantwortet. Die Fragen der Bieter werden anonymisiert in einem Fragenkatalog gesammelt und mit den Antworten/Hinweisen der Auftraggeberin zeitgleich in Textform allen am Verfahren beteiligten Unternehmen über die elektronische Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Es wird auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen. Etwaige Rügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.