Beschaffung von Notarzteinsatzfahrzeugen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23970
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nordwestmecklenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Notarzteinsatzfahrzeugen
Beschaffung von bis zu sieben Notarzteinsatzfahrzeugen.
Landkreis Nordwestmecklenburg Eigenbetrieb Rettungsdienst Verwaltungssitz:
Wald Eck 7
19417 Warin
Beschaffung von bis zu sieben Notarzteinsatzfahrzeugen mit dem Auf- und Ausbau als Notarzteinsatzfahrzeug nach DIN 75079 sowie der in ihr zitierten weiteren Normen und Vorschriften. Die DIN 75079 stellt als Norm Mindestanforderungen hinsichtlich der darin beschriebenen technischen Parameter und Ausrüstungsstandards an ein Notarzteinsatzfahrzeug dar. Die Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung der StVZO, dem gegenwärtigen Stand der Technik, den nach nationalen Recht gültigen ECE-Regelungen, den Unfallverhütungs-vorschriften und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Notarzteinsatzfahrzeugen
Ort: Ilmenau
NUTS-Code: DEG0F Ilm-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen überdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzuwollen, vergangen sind.