Neubau Neue Grundschule Wismar, Bürgermeister-Haupt-Str. 25 in Wismar, Los 40: Hauswirtschaftsküche und Milchlager
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE8 MECKLENBURG-VORPOMMERN
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Neue Grundschule Wismar, Bürgermeister-Haupt-Str. 25 in Wismar, Los 40: Hauswirtschaftsküche und Milchlager
Das Los umfasst folgende Bereiche: Ausstattung Hauswirtschaftsküche und Milchlager.
23966 Wismar
Bürgermeister-Haupt-Str.25 Schulgebäude
Ausstattung Mobiliar: Hauswirtschaftsküche komplett Unter- und Oberschränke teilw. fest mit dem Baukörper verbunden, Kochinsel Tafel und Regalsysteme teilw. fest verbunden.
STES-17-0009
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Neue Grundschule Wismar, Bürgermeister-Haupt-Str. 25 in Wismar, Los 40: Hauswirtschaftsküche und Milchlager
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.