Landeshauptstadt Schwerin – Herrichtung einer Artenschutzvorrangfläche auf der 10,2 ha großen Ökokontofläche in Stern Buchholz (Schwerin) Referenznummer der Bekanntmachung: 2020010128
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwerin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landeshauptstadt Schwerin – Herrichtung einer Artenschutzvorrangfläche auf der 10,2 ha großen Ökokontofläche in Stern Buchholz (Schwerin)
Herrichtung einer Artenschutzvorrangfläche auf der 10,2 ha großen Ökokontofläche in Stern Buchholz (Schwerin).
Stern Buchholz
19061 Schwerin
Siehe „Übersicht_Lage_Artenschutzvorrangflächen.pdf“
1. Baustelleneinrichtung,
2. Gehölze beseitigen,
3. Geländemodellierung/-gestaltung,
4. Strukturelemente anlegen,
5. Mirabellen pflanzen,
6. Ökologische Baubegleitung,
7. Strukturelemente einmessen.
GRWI-20-0048
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe MUT Umwelttechnik GmbH
Ort: Ludwigslust
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YDH3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.