Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007

838891-2025 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
OJ S 243/2025 17/12/2025
Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken - Änderungsbekanntmachung
Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.
Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1.
Verfahren
Titel: Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Beschreibung: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen
Interne Kennung: Universitäts- und Hansestadt Greifswald - Vorinformation ÖPVN 1/2025
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Greifswald
Postleitzahl: 17489
Land, Gliederung (NUTS): Vorpommern-Greifswald (DE80N)
Land: Deutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8LMH6C# Direktvergabe an internen Betreiber gem. Artikel 108 Abs. 1 GWB i.V.m. 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 A) Vergabe gem. § 108 Abs. 1 GWB Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirt-schaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Tele-fon: 0385588 15164, Telefax: 0385588 485 15817, EMail: vergabekam-mer@wm.mvregierung.de) eingereicht werden. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs.4 Satz2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die-se Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Ab-schnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dau-erhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirt-schaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundelie-genden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaf-tigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrs-dienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Ein-haltung der Anforderungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald möglich ist. Die Univer-sitäts- und Hansestadt Greifswald hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaft-licher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Angaben gem. § 8 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gem. § 2 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG: Fahrzeuge der Klasse M: 27 Die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertrag-lich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG: Fahrzeuge der Klasse M1: 3 Fahrzeuge der Klasse M2: 24 D) Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleis-tungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen. E) Anforderungen an die Verkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die um-fassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in dem "Ergänzenden Dokument zur Vorab-bekanntmachung/ Vorinformation der Universitäts- und Hansestadt Greifswald" angegeben. Dieses steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/rathaus/ausschreibungen/sonstige-ausschreibungen-angebote/ Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan für den Landkreis Vor-pommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG aus-schlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ab-lehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. F) Möglichkeit der Verlängerung auf Basis von Art .4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 Gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauf-trags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleis-tungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden. Wenn der Aufgabenträger z. B. aufgrund qualitativen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen ver-anlasst, dass solche Wirtschaftsgüter vom Betreiber bereitgestellt werden und die o. g. Voraus-setzungen vorliegen, behält sich der Aufgabenträger vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

3. Teil

3.1.
Technische ID des Teils: PAR-0001
Titel: Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Beschreibung: Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 4 ÖPNVGMV i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) zu erteilen. Gegenstand des öDA sind sämtliche künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenver-kehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Stadtgebiet des Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Ver-kehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.200.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesonde-re Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG i.V.m. §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht i.S.v. Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Universi-täts- und Hansestadt Greifswald. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschließlich der Verkeh-re, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt-machen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbe-dingungen und an den gemeinsamen Nahverkehrsplan des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klima-schutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Ände-rungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weite-rer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Mit dieser Vorinformation kommt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Interne Kennung: Universitäts- und Hansestadt Greifswald - Vorinformation ÖPVN 1/2025
3.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
3.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Greifswald
Postleitzahl: 17489
Land, Gliederung (NUTS): Vorpommern-Greifswald (DE80N)
Land: Deutschland
3.1.3.
Dauer
Laufzeit: 10 Jahre
3.1.5.
Allgemeine Informationen
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein
3.1.6.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y8LMH6C/documents
3.1.9.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Universitäts- und Hansestadt Greifswald

8. Organisationen

8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Registrierungsnummer: DE137584768
Postanschrift: Markt 15
Stadt: Greifswald
Postleitzahl: 17489
Land, Gliederung (NUTS): Vorpommern-Greifswald (DE80N)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Universitäts- und Hansestadt Greifswald Stadtbauamt Abteilung Stadtentwicklung/ untere Denkmalschutzbe-hörde Markt 15, 17489 Greifswald
Telefon: +49 3834 8536-4211
Fax: +49 3834 8536-4213
Internetadresse: https://www.greifswald.de
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Registrierungsnummer: VKMV-13-L50010000000-78
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Stadt: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land, Gliederung (NUTS): Schwerin, Kreisfreie Stadt (DE804)
Land: Deutschland
Rollen dieser Organisation:
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender

10. Änderung

Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung: 9ebca1f2-eb28-46cd-9b93-5e6aee389a4b-01
Hauptgrund für die Änderung: Korrektur – Beschaffer
10.1.
Änderung
Abschnittskennung: PROCEDURE
Beschreibung der Änderungen: Die korrekte E-Mail-Adresse für Nachprüfungsanträge bei der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit lautet: vergabekammer@wm.mv-regierung.de.

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 0c7a8ee6-066e-43a6-8b82-7f889d8c4174 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken
Unterart der Bekanntmachung: 4
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 16/12/2025 10:48:08 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 838891-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 243/2025
Datum der Veröffentlichung: 17/12/2025
Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 31/12/2026