Kriterium:
Art: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Der Zuschlag wurde gem. § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 3 Abs. 6 TVgG M-V auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: 1. Angebotspreis zu 15% 2. Fachkunde/Qualifikation zu 30% 3. Zuverlässigkeit zu 15% 4. Methodik/Zeitmanagement zu 25% 5. Ästhetik, Qualität d. Angebotes zu 10% 6. Innovation zu 5%. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1-6 erfolgt in einem Kontinuum von bis zu 5,00 Leistungspunkten (LP), sodass unter Berücksichtigung der anteiligen Gewichtung eine maximalpunktzahl in Höhe von 5,00 LP erreichbar gewesen wäre. Die Angabe jener erreichten LP in Bezug auf die Angebote unter Wahrung des Vertrauensschutzes jedem Wirtschaftsteilnehmer bekanntgegeben. Eine öffentliche Bekanntmachung der erreichten LP erfolgt aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere zu K1 nicht.
Bezeichnung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Der Zuschlag wurde gem. § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 3 Abs. 6 TVgG M-V auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: 1. Angebotspreis zu 15% 2. Fachkunde/Qualifikation zu 30% 3. Zuverlässigkeit zu 15% 4. Methodik/Zeitmanagement zu 25% 5. Ästhetik, Qualität d. Angebotes zu 10% 6. Innovation zu 5%. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1-6 erfolgt in einem Kontinuum von bis zu 5,00 Leistungspunkten (LP), sodass unter Berücksichtigung der anteiligen Gewichtung eine maximalpunktzahl in Höhe von 5,00 LP erreichbar gewesen wäre. Die Angabe jener erreichten LP in Bezug auf die Angebote unter Wahrung des Vertrauensschutzes jedem Wirtschaftsteilnehmer bekanntgegeben. Eine öffentliche Bekanntmachung der erreichten LP erfolgt aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere zu K1 nicht.
Beschreibung: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Der Zuschlag wurde gem. § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 3 Abs. 6 TVgG M-V auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: 1. Angebotspreis zu 15% 2. Fachkunde/Qualifikation zu 30% 3. Zuverlässigkeit zu 15% 4. Methodik/Zeitmanagement zu 25% 5. Ästhetik, Qualität d. Angebotes zu 10% 6. Innovation zu 5%. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1-6 erfolgt in einem Kontinuum von bis zu 5,00 Leistungspunkten (LP), sodass unter Berücksichtigung der anteiligen Gewichtung eine maximalpunktzahl in Höhe von 5,00 LP erreichbar gewesen wäre. Die Angabe jener erreichten LP in Bezug auf die Angebote unter Wahrung des Vertrauensschutzes jedem Wirtschaftsteilnehmer bekanntgegeben. Eine öffentliche Bekanntmachung der erreichten LP erfolgt aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere zu K1 nicht.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Der Zuschlag wurde gem. § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 3 Abs. 6 TVgG M-V auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: 1. Angebotspreis zu 15% 2. Fachkunde/Qualifikation zu 30% 3. Zuverlässigkeit zu 15% 4. Methodik/Zeitmanagement zu 25% 5. Ästhetik, Qualität d. Angebotes zu 10% 6. Innovation zu 5%. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1-6 erfolgt in einem Kontinuum von bis zu 5,00 Leistungspunkten (LP), sodass unter Berücksichtigung der anteiligen Gewichtung eine maximalpunktzahl in Höhe von 5,00 LP erreichbar gewesen wäre. Die Angabe jener erreichten LP in Bezug auf die Angebote unter Wahrung des Vertrauensschutzes jedem Wirtschaftsteilnehmer bekanntgegeben. Eine öffentliche Bekanntmachung der erreichten LP erfolgt aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere zu K1 nicht.
Zuschlagskriterium — Zahl: Nicht veröffentlicht
Begründungscode: Geschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Begründung für eine spätere Veröffentlichung: Der Zuschlag wurde gem. § 127 Abs. 1 GWB i. V. m. § 58 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 3 Abs. 6 TVgG M-V auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt: 1. Angebotspreis zu 15% 2. Fachkunde/Qualifikation zu 30% 3. Zuverlässigkeit zu 15% 4. Methodik/Zeitmanagement zu 25% 5. Ästhetik, Qualität d. Angebotes zu 10% 6. Innovation zu 5%. Die Bewertung der Zuschlagskriterien 1-6 erfolgt in einem Kontinuum von bis zu 5,00 Leistungspunkten (LP), sodass unter Berücksichtigung der anteiligen Gewichtung eine maximalpunktzahl in Höhe von 5,00 LP erreichbar gewesen wäre. Die Angabe jener erreichten LP in Bezug auf die Angebote unter Wahrung des Vertrauensschutzes jedem Wirtschaftsteilnehmer bekanntgegeben. Eine öffentliche Bekanntmachung der erreichten LP erfolgt aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere zu K1 nicht.