Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr in einem Linienbündel

360409-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr in einem Linienbündel
OJ S 117/2024 18/06/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Nordwestmecklenburg
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr in einem Linienbündel
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Maßgabe von § 108 GWB beabsichtigt. Soweit als Verfahrensart "wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur deshalb, weil diese Angabe voreingestellt und eine Änderung technisch nicht möglich war. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Betriebsaufnahmezeitpunkt ist der 01.01.2026, Betriebsende ist voraussichtlich am 31.12.2035. C. Vergabe als Gesamtleistung: Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i. S. d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Downloaddokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 PBefG“ einschließlich Anlagen angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan des Landkreis Nordwestmecklenburg (§ 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabe der Verkehrsleistung, wie in dieser Vorabbekanntmachung und dem ergänzenden Dokument beschrieben, als sog. „Inhouse-Vergabe“ nach § 108 GWB vergeben werden soll. Der dem ergänzenden Dokument in Anlage 3 beigefügte Entwurf des Nahverkehrsplans sieht noch eine Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vor. Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/personen-und-gueterverkehr-detail/leistung/279/oeffentlicher_personennahverkehr.html Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des Landkreises Nordwestmecklenburg enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftl. Antrags setzt neben der Dauerhaftigkeit auch voraus, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall das Interesse, in die Kontrolle der Auflagen eingebunden werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB - Soweit als Verfahrensart "wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur deshalb, weil diese Angabe voreingestellt und eine Änderung technisch nicht möglich war.
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr in einem Linienbündel
Beschreibung: Der Landkreis Nordwestmecklenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen an die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Linienbündel auf dem Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg und in das Gebiet anderer Behörden abgehender Linien. Die zum Betriebsbeginn (01.01.2026) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Hinweise zu den Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung im Abschnitt "Verfahren") beschrieben. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG M-V unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insb. Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und den Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreises in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Verkehre als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Verkehre ändern, neue Verkehre hinzukommen oder heutige Verkehre wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des öDA wirksam werden. Der Landkreis kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dar. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden, vgl. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Damit wird zugleich auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (VKMV-13-L50010000000-78), (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin) eingereicht werden. Auf § 160 GWB wird verwiesen. § 160 GWB lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem AG gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit - ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder - der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landkreis Nordwestmecklenburg und angrenzende Gebiete (Landeshauptstadt Schwerin, Hansestadt Lübeck)
Land, Gliederung (NUTS): Nordwestmecklenburg (DE80M)
Land: Deutschland
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Datum des Beginns: 01/01/2026
Laufzeit: 10 Jahre
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Nordwestmecklenburg
Registrierungsnummer: 13074000-K000
Postanschrift: Rostocker Straße 76  
Stadt: Wismar
Postleitzahl: 23970
Land, Gliederung (NUTS): Nordwestmecklenburg (DE80M)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Tino Waldraff
Telefon: +49 3841 3040 6680
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3ba10f08-fb55-40c5-8557-ca7648558c44 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 17/06/2024 00:00:00 (UTC+2)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 360409-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 117/2024
Datum der Veröffentlichung: 18/06/2024