2.1.6.
Ausschlussgründe:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach der Bieter nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt hat (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Korruption: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt noch eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstößen gegen §§ 299, 299a, 299b, 108e, 333, 334 (auch i. V. m. 335a) des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), ferner kein Verstoß gegen Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) vorliegt. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Vorschriften anderer Staaten. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt noch eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstößen gegen §§ 129, 129a, 129 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Vorschriften anderer Staaten. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen wurde, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt noch eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstößen gegen § 89c des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen; ferner keine rechtskräftige Verurteilung noch Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstoßes gegen § 261 StGB. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Vorschriften anderer Staaten. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Betrugsbekämpfung: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt noch eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstößen gegen §§ 263, 264 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Vorschriften anderer Staaten. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Abgabe einer Eigenerklärung, wonach weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt noch eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen Verstößen gegen §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, 232b bis 233a des deutschen Strafgesetzbuches. Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Vorschriften anderer Staaten. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Eigenerklärung, wonach der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Eigenerklärung, wonach der Bieter in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten haben und stets die erforderlichen Nachweise übermitteln kann. Ferner Eigenerklärung, dass er nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Ferner Eigenerklärung, dass er weder fahrlässig noch vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt haben oder versucht haben, solche zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin erheblich beeinflussen könnten (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Eigenerklärung, wonach keine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, in den letzten drei Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz – AEntG) mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist, und in diesem Zeitraum auch keine entsprechende schwerwiegende Verfehlung nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 AEntG begangen hat. Ferner Eigenerklärung, wonach keine Person, deren Verhalten Bieter zuzurechnen ist, in den letzten drei Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 i. V. m. § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) mit einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € belegt worden ist, und in diesem Zeitraum auch keine entsprechende schwerwiegende Verfehlung gegen § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG begangen hat (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Eigenerklärung, wonach kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für die öffentliche Auftraggeberin tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Eigenerklärung, wonach der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Eigenerklärung, wonach der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Entrichtung von Steuern: Eigenerklärung, wonach der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß nachgekommen ist (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Eigenerklärung, wonach der Bieter keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (Formular T9 zu Kap. IV., Teilnahmeantrag).