2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 71200000 Dienstleistungen von Architekturbüros
Zusätzliche Einstufung (cpv): 71221000 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden
2.1.6.
Ausschlussgründe:
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Betrugsbekämpfung: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Korruption: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Konkurs: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Entrichtung von Steuern: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bewerbers auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag zu erklären, dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.