Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Zwingend erfolgt ein Ausschluss des Bieters nach § 123 GWB, wenn dem Unternehmen das
Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung
krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs
zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs
(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder
gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs
(Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
(Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den
§§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,
Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen
eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist
einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens
Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Ein Ausschluss
kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen
Situation der Bieter stehen. Das ist der Fall, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche
Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen
des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt
oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte
dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen
oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd
mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz
oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug
auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen
oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise
zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt
hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es
sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zum Ausschluss vom Vergabeverfahren
führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche
Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt. Hieraus resultieren folgende
Informationserfordernisse: Der Bieter hat hierzu eine "Eigenerklärung Eignung" abzugeben,
dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit
als Bewerber in Frage stellt und Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung zu tätigen.