Korruption: § 124 GWB (1) Öffentliche AG können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1) das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- o. arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat, 2) das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren o. ein vergleichbares Verfahren beantragt o. eröffnet worden
ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich
das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet o. seine Tätigkeit eingestellt
hat, 3) das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere
Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4) der öffentliche AG über hinreichende
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung o. Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken o. bewirken, 5) ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
besteht, der die Unparteilichkeit u. Unabhängigkeit einer für den öffentl. AG tätigen
Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte u. der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6) eine
Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung
des Vergabeverfahrens einbezogen war, u. diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere,
weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7) das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentl. Auftrags o. Konzessionsvertrags
erheblich o. fortdauernd mangelhaft erfüllt hat u. dies zu einer vorzeitigen Beendigung,
zu Schadensersatz o. zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8) das Unternehmen
in Bezug auf Ausschlussgründe o. Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen
o. Auskünfte zurückgehalten hat o. nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise
zu übermitteln, o. 9) das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des
öffentl. AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen
zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
o. c) fahrlässig o. vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentl. AG erheblich beeinflussen könnten, o. versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §
98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes u. § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
bleiben unberührt. § 125 – Selbstreinigung (1) Öffentliche Auftraggeber schließen
ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht
von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat,
dass es, 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden
einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2.
die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch
verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit
den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die
geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123
Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere
und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen
Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen
sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. (Formblätter s. Vergabeunterlagen)