FW Granzin TLF3000 Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-054
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Markt 22
Ort: Lübz
NUTS-Code: DE80O Ludwigslust-Parchim
Postleitzahl: 19386
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BBS Gefahrenabwehrplanung GmbH
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-eldenburg-luebz.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www-bbs-planung.de
Abschnitt II: Gegenstand
FW Granzin TLF3000
Die Gemeinde Granzin des Amtes Eldenburg-Lübz beabsichtigt für die Freiwillige Feuerwehr ein Tanklöschfahrzeug 3000 (TLF3000) in Anlehnung an die geltenden EN-Normen in den zum Ausschreibungszeitpunkt gültigen Versionen zu beschaffen. Dabei handelt es sich um ein Tanklöschfahrzeug mit einer Feuerlöschkreiselpumpe, einer Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, einem Löschwasserbehälter, und einer feuerwehrtechnischen Beladung, dessen Besatzung hier abweichend aus einer Staffel (1/5) besteht und dessen Aufgabe vorrangig in der Bereitstellung größerer Wassermengen besteht.
19386 Lübz Es wird darauf hingewiesen, dass der Erfüllungsort technisch beding angegeben werden muss und hier mit dem Sitz der Auftraggeberin übereinstimmt. Zu den detaillierten Angaben des/der Erfüllungsort/e einzelner Lose siehe Vergabeunterlagen - diese können auch das Herstellerwerk des jeweiligen Bieters sein.
Die Beschaffung erfolgt in einem Los, die Anforderungen sind in der Leistungsbeschreibung definiert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage Handelsregisterauszug
Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahren im Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Leistung
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
Abschnitt IV: Verfahren
Hamburg
Bieter oder deren Bevollmächtigte sind bei der Öffnung nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die BBS Gefahrenabwehrplanung GmbH führt dieses Verfahren im Namen und im Auftrag der auffordernden Stelle durch. Auftraggeberin ist die auffordernde Stelle.
Änderung an den Vergabeunterlagen können in Form von Bieterfragen eingereicht werden. Die Auftraggeberin prüft die Anfragen und trifft Einzelfallentscheidungen. Sie behält sich das Recht vor, Anfragen negativ zu beantworten. Bieterfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen und werden ausschließlich über diese beantwortet. Wir bitten beim Stellen der Bieterfragen darauf zu achten, dass keine Rückschlüsse auf den stellenden Bieter sind.
Fragen zu technischem Support sind an den Kundendienst der Vergabeplattform zu stellen.
Bekanntmachungs-ID: CXVHYD2Y1CSYQWG4
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19503
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 385/ 58848515817
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend).
Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.