Neubau Robbenanlage
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rennbahnallee 21
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Robert Maaß
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zoo-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Robbenanlage
Die Zoologische Garten Rostock gGmbH beabsichtigt, im Rahmen des Projektes Neubau Robbenanlage anstelle der bisherigen Robbenanlage eine neue Seebären- und Seehundanlage auf dem Zoogelände zu errichten, um den Ansprüchen an eine artgerechte und moderne Tierhaltung gerecht zu werden. Ziel ist es, den Tieren mehr Platz und Abwechslung zu bieten sowie den Besucherinnen und Besuchern besondere Einblicke in die Welt der Seebären und Seehunde zu verschaffen. Die bestehende Robbenanlage aus dem Jahr 1989 wurde bereits abgerissen. Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren sucht die Zoologische Garten Rostock gGmbH einen qualifizierten Vertragspartner für die Ausführung der Wasseraufbereitung der Gehegebecken.
Hansestadt Rostock / Zoogelände, Rennbahnallee 21, 18059 Rostock
Für das neue Habitat der Robben ist ein Salzwassergehegebecken mit einem Beckenvolumen von ca. 1.500 m³ vorgesehen. Die Aufbereitung des Beckenwassers erfolgt über eine Wasserbehandlungsanlage mit einem Volumenstrom von 1.200 m³/h. Die Aufbereitungsanlage besteht zum einen aus einer Mehrschichtfiltration (Druckfilteranlage) und zum anderen aus einer Eiweissabschäumung in Kombination mit einer Ozonerzeugeranlage. Des Weiteren erfolgt die Aufbereitung über UV-Anlagen.
Zur Aufrechterhaltung des Volumenstroms sind diverse Kreiselpumpen in Normblockbauweise vorgesehen. Der grobe Feststoffaustrag des Oberflächenwassers wird über eine Siebrechenanlage realisiert. Das Rohrleitungssystem wird in PE-HD Kunststoffmaterial hergestellt. Die Nennweite erstrecken sich von der DN 500 – DN 50. Die Steuerung der Wasseraufbereitungsanlage erfolgt über eine SPS-gesteuerte Anlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wasseraufbereitung Gehegebecken
Ort: Wertheim
NUTS-Code: DE11B Main-Tauber-Kreis
Postleitzahl: 97877
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.