Los 08: Aufzug, Ersatzneubau Sporthalle Friedenshof I, Käthe-Kollwitz-Promenade 13 in Wismar Referenznummer der Bekanntmachung: OV 12/2023
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Markt 1
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Hansestadt Wismar, Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 3841-2240015
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 08: Aufzug, Ersatzneubau Sporthalle Friedenshof I, Käthe-Kollwitz-Promenade 13 in Wismar
Es ist geplant, in der Sporthalle einen Aufzug vom EG ins OG zu bauen. Dieser soll die Barrierefreiheit für Sportler und Besucher ermöglichen.
Wartungsverträge sind Bestandteil der Leistung
Hansestadt Wismar, Rechtsamt Am Markt 1 23966 Wismar
Einbau Aufzug vom EG in das OG
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung Handelsregister
Folgende Unterlagen sind zur Angebotseröffnung vorzulegen:
- 213 Angebotsschreiben mit Leistungsverzeichnis
- 124 Eigenerklärung zur Eignung
- 221/222 Angaben zur Preisermittlung
- 235 Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen
- Erklärungen zum vergaberechtlichen Mindestlohn
- 231 Vereinbarung Tariftreue
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRBYYAYYC5
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.