Ergänzung Verkehrsvertrag Warnow - zusätzliche Verkehrsangebote
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schloßstraße 37
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
E-Mail:
Telefon: +49 38559087-0
Fax: +49 38559087-45
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmv-mbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzung Verkehrsvertrag Warnow - zusätzliche Verkehrsangebote
Im bestehenden Verkehrsvertrag Warnow werden Mehrleistungen der Verkehrsangebote für das letzte Vertragsjahr 2024 benötigt. Dies betrifft die S-Bahn Rostock auf den bestehenden Linien S1 Rostock - Warnemünde und S2 Rostock - Güstrow sowie die neu einzuführende Linie RB50 Rostock - Güstow - Neustreltz. Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist eine beabsichtigte Ergänzung des Verkehrsvertrags Warnow (Laufzeit 12/2011 - 12/2024).
Eisenbahnstrecken im Land Mecklenburg-Vorpommern
Mit der Vertragsänderung soll einerseits ab 10.12.2023 eine Leistungsausweitung auf den S-Bahn-Linien S1 Warnemünde - Rostock Hbf mit Nachtfahrten an den Wochenenden und S2 Warnemünde - Güstrow (über Schwaan) auf dem Streckenabschnitt Rostock - Güstrow mit Expressfahrten montags bis freitags als Linie S2X erfolgen. Andererseits soll beginnend ab dem 26.05.2024 eine neue Linie RB50 Rostock - Güstrow - Neustrelitz am Markt platziert werden, die korrespondierend zum Verkehrsvertrag Nord-Süd (NOS) Angebotslücken schließt, um zwischen Rostock und Neustrelitz SPNV-Angebote im Stundentakt anbieten zu können. Der Leistungsumfang der Mehrleistungen beträgt im Jahresfahrplan 2024 ca. 405.000 Zugkm. Die Maßnahmen dienen der Verbesserung des Verkehrsangebots auf der S-Bahn Rostock im Rahmen des Modellprojektes MIRROR des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie zur Bewältigung der deutlich steigenden Verkehrsnachfrage (u.a. durch Einführung Deutschlandticket ab 05/2023) auf dieser Teilstrecke der Relation Berlin – Rostock. Die in Rede stehenden Mehrleistungen können mit vorhandenen Elektrotriebwagen erbracht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Bei der beabsichtigten Auftragsänderung handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB. Denn der Verkehrsvertrag Warnow unterscheidet sich nach der beabsichtigten Vertragsänderung nicht erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag. Die Bestellung der unter Ziffer II.2.4) ausgewiesenen Mehrlesitungen ist im Verkehrsvertrag angelegt. Die im Vertrag definierten Mehrleistungsparameter werden eingehalten, insbesondere sind Fahrzeugressourcen (Elektrotriebwagen) vorhanden und vom Netzmittelpunkt Rostock aus einsetzbar. Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der definierten Einsatzstrecken im Land Mecklenburg-Vorpommern. Auch die in § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB enthaltenen Regelbeispiele für wesentliche Vertragsänderungen werden durch die hier beabsichtigte Änderung nicht erfüllt. Falls diese Einschätzung des Auftraggebers nicht zutreffen und die beabsichtigte Auftragsänderung als wesentlich zu qualifizieren sein sollte, wäre diese nach § 132 Abs. 2 GWB aus folgendem Grund ohne die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig:
Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist eine Vertragsänderung zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Aufgrund der vom Bund gesetzlich vorgegebenen Einführung des Deutschlandtickets besteht für das Teilnetz unmittelbarer Handlungsbedarf, die Kapazitäten kurzfristig und dauerhaft zu erhöhen. Auf der Strecke zwischen Rostock und Neustrelitz ist eine bessere Verteilung der stark angestiegenen Verkehrsnachfrage auf unterschiedliche Zuglagen nur mit Mehrleistungen der RB50 im Verkehrsvertrag Warnow erreichbar, weil der infrastrukturseitige Ausbauzustand zugbezogene Kapazitätserhöhungen in anderen Verkehrsverträgen begrenzt. Die Mehrleistungen sind im Leistungsvolumen des letzten Vertragsjahrs angesiedelt, als marginal anzusehen und verändern den Gesamtcharakter des Auftrages nicht. Insbesondere können sie mit den vorhandenen Elektrotriebwagen erbracht werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Babelsberger Straße 18
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE4 Brandenburg
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: +49 3312356850
Fax: +49 3312656819
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Die VMV ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß § 132 Abs. 1 GWB, jedenfalls aber nach den §§ 132
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) GWB sowie 132 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 GWB zulässig ist. Die beabsichtigte Auftragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3855885165
Fax: +49 3855884855817
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen."
Postanschrift: Eckdrift 97
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 38561738110
Fax: +49 38561738120
Internet-Adresse: http://www.abst-mv.de