Biobank - Automatisierte Workbench
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Fleischmannstraße 8
Ort: Greifswald
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17475
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.medizin.uni-greiswald.de
Abschnitt II: Gegenstand
Biobank - Automatisierte Workbench
Für das Institut für Klinische Chemie der Universitätsmedizin Greifswald soll eine automatisierte Workbench beschafft werden. Für die effiziente und sichere Lagerung von Bioproben müssen diese bei der Ein- und Auslagerung gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können. Während dieses Prozesses ist die Gewährleistung einer konstant niedrigen Temperatur (je nach Anwendung zwischen -80 bis – 130°C) notwendig, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem müssen Proben kontrolliert eingefroren werden können.
Universitätsmedizin Greifswald KöR
Fleischmannstraße 8
17489 Greifswald
Die ASKION C-line® automated Work Bench stellt eine Systemerweiterung eines vorhandenen Gerätes dar, welches für die Lagerung von Bioproben konzipiert ist. Während des Ein- und Auslagerungsprozesses müssen die Proben gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können, wobei eine konstant niedrige Temperatur zwischen -80°C und -130°C gewährleistet werden muss, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist es erforderlich, Proben kontrolliert einzufrieren.
Die ASKION C-line® automated Work Bench ermöglicht die automatisierte Handhabung von Proben bei Temperaturen zwischen +10°C und -130°C. Dabei wird die niedrige Temperatur ausschließlich durch das Verdampfen von flüssigem Stickstoff erzeugt, wodurch der Einsatz von mechanischen Kompressoren vermieden wird. Das System ist zudem in der Lage, unterschiedliche Codierungen der Cryogefäße zu identifizieren und verfügt über eine offene Schnittstelle (Software) zur Kommunikation mit externen Programmen.
Die automatisierte Cryo-Arbeitsbank ASKION C-line® automated Work Bench erfüllt diese Anforderungen und besitzt weitere Alleinstellungsmerkmale, die sie von anderen Lösungen auf dem Markt unvergleichbar abheben. Die ASKION C-line® automated Work Bench wird von der Firma Askion exklusiv in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.
Zur Unterstützung des Alleinstellungscharakters sind mehrere Patente auf die ASKION C-line® automated Work Bench ausgestellt worden, die die einzigartigen Funktionen und Technologien des Systems schützen:
1) Haubenaufbau: Vorrichtung zur Einstellung tiefkalter Temperaturen; Patent erteilt 12/2016 EP 2 354 729 B1 Gültig bis 02.01.2031
2) Greifer: Greifvorrichtung zum Ergreifen und Absetzen von Objekten entlang mindestens einer Bewegungsachse; Patente erteilt 08.01.2015 DE 10 2013 112 312 B3 Gültig bis 08.11.2033 und 24.05.2017 EP 2 873 479 B1 Gültig bis 05.11.2034
3) SBS Rack Greifer: Greifvorrichtung; Patent erteilt 12.05.2016 DE 10 2015 109 760 Gültig bis 18.06.2035
Aufgrund der spezifischen Systemerweiterung, des Alleinstellungscharakters und des Patentschutzes für die ASKION C-line® automated Work Bench ist die Anwendung der Ausnahmetatbestände gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 VgV und § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV gerechtfertigt. Durch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Firma Askion kann die Beschaffung dieses einzigartigen Systems realisiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die ASKION C-line® automated Work Bench stellt eine Systemerweiterung eines vorhandenen Gerätes dar, welches für die Lagerung von Bioproben konzipiert ist. Während des Ein- und Auslagerungsprozesses müssen die Proben gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können, wobei eine konstant niedrige Temperatur zwischen -80°C und -130°C gewährleistet werden muss, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist es erforderlich, Proben kontrolliert einzufrieren.
Die ASKION C-line® automated Work Bench ermöglicht die automatisierte Handhabung von Proben bei Temperaturen zwischen +10°C und -130°C. Dabei wird die niedrige Temperatur ausschließlich durch das Verdampfen von flüssigem Stickstoff erzeugt, wodurch der Einsatz von mechanischen Kompressoren vermieden wird. Das System ist zudem in der Lage, unterschiedliche Codierungen der Cryogefäße zu identifizieren und verfügt über eine offene Schnittstelle (Software) zur Kommunikation mit externen Programmen.
Die automatisierte Cryo-Arbeitsbank ASKION C-line® automated Work Bench erfüllt diese Anforderungen und besitzt weitere Alleinstellungsmerkmale, die sie von anderen Lösungen auf dem Markt unvergleichbar abheben. Die ASKION C-line® automated Work Bench wird von der Firma Askion exklusiv in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.
Zur Unterstützung des Alleinstellungscharakters sind mehrere Patente auf die ASKION C-line® automated Work Bench ausgestellt worden, die die einzigartigen Funktionen und Technologien des Systems schützen:
1) Haubenaufbau: Vorrichtung zur Einstellung tiefkalter Temperaturen; Patent erteilt 12/2016 EP 2 354 729 B1 Gültig bis 02.01.2031
2) Greifer: Greifvorrichtung zum Ergreifen und Absetzen von Objekten entlang mindestens einer Bewegungsachse; Patente erteilt 08.01.2015 DE 10 2013 112 312 B3 Gültig bis 08.11.2033 und 24.05.2017 EP 2 873 479 B1 Gültig bis 05.11.2034
3) SBS Rack Greifer: Greifvorrichtung; Patent erteilt 12.05.2016 DE 10 2015 109 760 Gültig bis 18.06.2035
Aufgrund der spezifischen Systemerweiterung, des Alleinstellungscharakters und des Patentschutzes für die ASKION C-line® automated Work Bench ist die Anwendung der Ausnahmetatbestände gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 VgV und § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV gerechtfertigt. Durch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Firma Askion kann die Beschaffung dieses einzigartigen Systems realisiert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Gewerbepark Keplerstraße 17-19
Ort: Gera
NUTS-Code: DEG02 Gera, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07549
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Johannes-Stelling-Str. 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3855885164
Fax: +49 3855884855817
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung des Angebotes, in dem Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).