Biobank - Automatisierte Workbench

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Universitätsmedizin Greifswald KdÖR
Postanschrift: Fleischmannstraße 8
Ort: Greifswald
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17475
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.medizin.uni-greiswald.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Biobank - Automatisierte Workbench

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
38000000 Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Für das Institut für Klinische Chemie der Universitätsmedizin Greifswald soll eine automatisierte Workbench beschafft werden. Für die effiziente und sichere Lagerung von Bioproben müssen diese bei der Ein- und Auslagerung gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können. Während dieses Prozesses ist die Gewährleistung einer konstant niedrigen Temperatur (je nach Anwendung zwischen -80 bis – 130°C) notwendig, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem müssen Proben kontrolliert eingefroren werden können.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 420 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Hauptort der Ausführung:

Universitätsmedizin Greifswald KöR

Fleischmannstraße 8

17489 Greifswald

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die ASKION C-line® automated Work Bench stellt eine Systemerweiterung eines vorhandenen Gerätes dar, welches für die Lagerung von Bioproben konzipiert ist. Während des Ein- und Auslagerungsprozesses müssen die Proben gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können, wobei eine konstant niedrige Temperatur zwischen -80°C und -130°C gewährleistet werden muss, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist es erforderlich, Proben kontrolliert einzufrieren.

Die ASKION C-line® automated Work Bench ermöglicht die automatisierte Handhabung von Proben bei Temperaturen zwischen +10°C und -130°C. Dabei wird die niedrige Temperatur ausschließlich durch das Verdampfen von flüssigem Stickstoff erzeugt, wodurch der Einsatz von mechanischen Kompressoren vermieden wird. Das System ist zudem in der Lage, unterschiedliche Codierungen der Cryogefäße zu identifizieren und verfügt über eine offene Schnittstelle (Software) zur Kommunikation mit externen Programmen.

Die automatisierte Cryo-Arbeitsbank ASKION C-line® automated Work Bench erfüllt diese Anforderungen und besitzt weitere Alleinstellungsmerkmale, die sie von anderen Lösungen auf dem Markt unvergleichbar abheben. Die ASKION C-line® automated Work Bench wird von der Firma Askion exklusiv in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.

Zur Unterstützung des Alleinstellungscharakters sind mehrere Patente auf die ASKION C-line® automated Work Bench ausgestellt worden, die die einzigartigen Funktionen und Technologien des Systems schützen:

1) Haubenaufbau: Vorrichtung zur Einstellung tiefkalter Temperaturen; Patent erteilt 12/2016 EP 2 354 729 B1 Gültig bis 02.01.2031

2) Greifer: Greifvorrichtung zum Ergreifen und Absetzen von Objekten entlang mindestens einer Bewegungsachse; Patente erteilt 08.01.2015 DE 10 2013 112 312 B3 Gültig bis 08.11.2033 und 24.05.2017 EP 2 873 479 B1 Gültig bis 05.11.2034

3) SBS Rack Greifer: Greifvorrichtung; Patent erteilt 12.05.2016 DE 10 2015 109 760 Gültig bis 18.06.2035

Aufgrund der spezifischen Systemerweiterung, des Alleinstellungscharakters und des Patentschutzes für die ASKION C-line® automated Work Bench ist die Anwendung der Ausnahmetatbestände gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 VgV und § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV gerechtfertigt. Durch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Firma Askion kann die Beschaffung dieses einzigartigen Systems realisiert werden.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Die ASKION C-line® automated Work Bench stellt eine Systemerweiterung eines vorhandenen Gerätes dar, welches für die Lagerung von Bioproben konzipiert ist. Während des Ein- und Auslagerungsprozesses müssen die Proben gescannt und in den Lager-Racks verdichtet werden können, wobei eine konstant niedrige Temperatur zwischen -80°C und -130°C gewährleistet werden muss, um die Probenqualität nicht zu beeinträchtigen. Zudem ist es erforderlich, Proben kontrolliert einzufrieren.

Die ASKION C-line® automated Work Bench ermöglicht die automatisierte Handhabung von Proben bei Temperaturen zwischen +10°C und -130°C. Dabei wird die niedrige Temperatur ausschließlich durch das Verdampfen von flüssigem Stickstoff erzeugt, wodurch der Einsatz von mechanischen Kompressoren vermieden wird. Das System ist zudem in der Lage, unterschiedliche Codierungen der Cryogefäße zu identifizieren und verfügt über eine offene Schnittstelle (Software) zur Kommunikation mit externen Programmen.

Die automatisierte Cryo-Arbeitsbank ASKION C-line® automated Work Bench erfüllt diese Anforderungen und besitzt weitere Alleinstellungsmerkmale, die sie von anderen Lösungen auf dem Markt unvergleichbar abheben. Die ASKION C-line® automated Work Bench wird von der Firma Askion exklusiv in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertrieben.

Zur Unterstützung des Alleinstellungscharakters sind mehrere Patente auf die ASKION C-line® automated Work Bench ausgestellt worden, die die einzigartigen Funktionen und Technologien des Systems schützen:

1) Haubenaufbau: Vorrichtung zur Einstellung tiefkalter Temperaturen; Patent erteilt 12/2016 EP 2 354 729 B1 Gültig bis 02.01.2031

2) Greifer: Greifvorrichtung zum Ergreifen und Absetzen von Objekten entlang mindestens einer Bewegungsachse; Patente erteilt 08.01.2015 DE 10 2013 112 312 B3 Gültig bis 08.11.2033 und 24.05.2017 EP 2 873 479 B1 Gültig bis 05.11.2034

3) SBS Rack Greifer: Greifvorrichtung; Patent erteilt 12.05.2016 DE 10 2015 109 760 Gültig bis 18.06.2035

Aufgrund der spezifischen Systemerweiterung, des Alleinstellungscharakters und des Patentschutzes für die ASKION C-line® automated Work Bench ist die Anwendung der Ausnahmetatbestände gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 VgV und § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV gerechtfertigt. Durch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit der Firma Askion kann die Beschaffung dieses einzigartigen Systems realisiert werden.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
18/07/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Askion GmbH
Postanschrift: Gewerbepark Keplerstraße 17-19
Ort: Gera
NUTS-Code: DEG02 Gera, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07549
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 420 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV
Postanschrift: Johannes-Stelling-Str. 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3855885164
Fax: +49 3855884855817
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung des Angebotes, in dem Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/07/2023