Erstellung eines Fachkonzeptes für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Wismar Referenznummer der Bekanntmachung: OV 09/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Am Markt 1
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Fachkonzeptes für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Wismar
Erstellung eines Fachkonzeptes für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Wismar mit Bestands- und Potentialanalyse sowie Umsetzungs- und Kommunikationsstrategie.
Hansestadt Wismar, Am Markt 1 23966 Wismar
Erstellung eines Fachkonzeptes für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Wismar mit Bestands- und Potentialanalyse sowie Umsetzungs- und Kommunikationsstrategie.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Referenzliste und Unternehmensportrait
- Anzahl der Klimaschutzprojekte, Anzahl der qualifizierten Fachmitarbeiter,,
- Berufserfahrung (Jahre) in Projekten (Anzahl) des Klimaschutzes je Teammitglied,
- Erfahrenes und qualifiziertes Projektteam.
Abschnitt IV: Verfahren
Hansestadt Wismar, Am Markt 12/13, Zimmer-Nr. 2.01, 23966 Wismar
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ab 01.04.2023 E-Rechnung (X-Rechnung).
Bekanntmachungs-ID: CXRBYYAYYBW
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach Paragr. 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (Paragr. 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 12.Juli 2018 (BGBl. I, S. 1151) geändert worden ist, Anwendung.
Paragr. 160 lautet auszugsweise:
-(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (.) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach Paragr. 135 Abs. 1 Nr. 2. Paragr.134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.