Neubau Robbenanlage
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zoo-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Robbenanlage
Die Zoologische Garten Rostock gGmbH beabsichtigt, im Rahmen des Projektes Neubau Robbenanlage anstelle der bisherigen Robbenanlage eine neue Seebären- und Seehundanlage auf dem Zoogelände zu errichten, um den Ansprüchen an eine artgerechte und moderne Tierhaltung gerecht zu werden. Ziel ist es, den Tieren mehr Platz und Abwechslung zu bieten sowie den Besucherinnen und Besuchern besondere Einblicke in die Welt der Seebären und Seehunde zu verschaffen. Die bestehende Robbenanlage aus dem Jahr 1989 wurde bereits abgerissen.
Hansestadt Rostock / Zoogelände, Rennbahnallee 21, 18059 Rostock
Rohbauarbeiten Neubaukörper Robbenanlage im Außenbereich des Zoo Rostock, betreffend Baustelleneinrichtung, Hauptbecken, Technikzentrale; Back of House (BOH), Außenanlage, Bewehrung/Stahlteile, Einbauteile, Durchdringungen und Stundenlohnarbeiten.
- Beton 1.600m3
- Bewehrungsstahl 480 t
- Rohbetonsohle bis 40 cm
- Wandstärken 20 - 40 cm
- Wandhöhen bis max. 5 m
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis ihrer Eignung durch Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden. Beim Einsatz von präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung VHB 124“ (oder die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ - EEE) mit Angaben zu Registereintragungen, Angaben zu Insolvenzverfahren/Liquidation, Angaben zu schweren Verfehlungen, Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung sowie der Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Beim Einsatz von nicht präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind diese Eigenerklärungen - auch die der Nachunternehmer - auf gesondertes Verlangen durch Vorlage folgender in der "Eigenerklärung zur Eignung VHB 124" genannten Bescheinigungen und Nachweise zu bestätigen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragsfähig ist), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG und qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis ihrer Eignung durch Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden. Beim Einsatz von präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung VHB 124“ (oder die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ - EEE) mit Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen vorzulegen. Beim Einsatz von nicht präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis ihrer Eignung durch Angabe der Nummer, unter der diese im Präqualifikationsverzeichnis geführt werden. Beim Einsatz von präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung VHB 124“ (oder die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ - EEE) mit Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und Angaben zu Arbeitskräften vorzulegen. Beim Einsatz von nicht präqualifizierten Nachunternehmern gilt diese Anforderung entsprechend für die jeweiligen Nachunternehmer. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind diese Eigenerklärungen - auch die der Nachunternehmer - auf gesondertes Verlangen durch Vorlage folgender in der "Eigenerklärung zur Eignung VHB 124" genannten Bescheinigungen und Nachweise zu bestätigen: a) Drei Referenznachweise mit mindestens folgenden Angaben: Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung. b) Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.
1. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
2. Mit dem Angebot ist die Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn nach § 9 Absatz 4 bis 6 Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) vorzulegen.
3. Die Inhalte des "Belehrungsblatts über die Verhaltensrichtlinien bei Bauarbeiten im Zoo Rostock durch fremde Auftragnehmer und deren Subunternehmer" sind einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind bei elektronischer Angebotsabgabe nicht zugelassen (vgl. § 14 EU VOB/A).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.