Erstellung von statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023000237065
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rubenow
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17509
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 3835440
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ewn-gmbh.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung von statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen
Erstellung von prüffähigen statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen für den Rückbau von Gebäuden
16831 Rheinsberg
Ziel dieses Vertrages ist auf Anforderung des AG die Erstellung von prüffähigen statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen für den Rückbau von Gebäuden auf dem Gelände des KKW Rheinsberg auf Grundlage einer vorhandenen Rückbaugenehmigung (zur Zeit erfolgt die Erstellung der Antragsunterlagen). Insbesondere für die Herstellung von einzelnen Wand- und Decköffnungen und für den Ausbau von versatzteilen und ähnlichen aus Decken und Wänden.
Vertragsverlängerung
1. Option: 01.06.2024 - 31.05.2025
2. Option: 01.06.2025 - 31.05.2026
2. Option: 01.06.2026 - 31.05.2027
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung von statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen
Ort: 44801 Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).