Rathauserweiterung, Neuer Markt 1, 18055 Rostock - Los 3.05 Baugrubenverbau
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18057
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.koe-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rathauserweiterung, Neuer Markt 1, 18055 Rostock - Los 3.05 Baugrubenverbau
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock lässt auf einem Areal im Stadtzentrum von Rostock, östlich des Neues Marktes eine Rathauserweiterung errichten.
Diese Rathauserweiterung erfolgt auf zwei Baufeldern.
Auf dem Baufeld 5 wird nach historischem Vorbild ein „Doppelgiebelhaus“ errichtet, welches eine direkte Verlängerung des Rathausnordflügels sein wird (Haus C).
Das Baufeld 4, welches später städtische Ämter beherbergen wird, nimmt zu ca. 80% einen vollständigen Quartiersblock ein, der durch die Kleine Wasserstraße im Osten, die Fischbank im Norden sowie die Bebauung an der Große Scharrenstraße im Süden begrenzt wird (Haus D).
Neuer Markt 1,
18055 Rostock
Östlich des Neuen Marktes in der Rostocker Altstadt sind auf den Baufeldern GB 2 und GB 1 die Erweite-rungsbauten Gebäude C (auf GB 1) und D (auf GB 2) für das Rathaus der Stadt Rostock geplant. Das Gebäude C grenzt direkt an den bestehenden Langbau und das Bestandstreppenhaus an und misst ca. 30 m x 20 m. Gebäude D liegt östlich von Gebäude C und misst ca. 50 m x 50 m. An den benachbarten Seiten beider Gebäude sind diese unterirdisch mit einem Übergangsbauwerk verbunden. Da die Neubauten mit ein bis zwei Untergeschossen geplant werden, ist es erforderlich, den anstehenden Baugrund auf das Gründungsniveau auszuheben. Die daraus resultierenden Geländesprünge sind mit einem Baugrubenverbau zu sichern.
Auf Grund der tiefen Gründungsebenen sind die Gebäude im Schutze einer Baugrube zu errichten. Die innerstädtische Lage verhindert eine Abböschung des anstehenden Geländes bis zur Gründungsebene und erfordert die Herstellung einer Baugrube mit gesicherten Baugrubenwänden.
Es wird eine zusammenhängende Baugrube mit verspringenden Aushubkoten hergestellt. Die Sicherung der Baugrubenwände erfolgt mit vertikalen Trägerbohlverbauten, gemäß der Empfehlung im Baugrundgutachten. Die Höhe der Verbauwand entspricht dem jeweiligen zu sichernden Geländesprung. Ab einem zu sichernden Geländesprung von ca. 6,00 m werden die TBW mit vertikal geneigten, temporären Litzenverpressankern einfach gestützt.
Die angrenzenden Bestandsbauten im GB 1 - Gebäude C sind vor Beginn der Aushubarbeiten mittels Düsenstrahlkörper zu unterfangen. Innerhalb des GB 1 wird eine Bodenverfestigung durch Düsenstrahlsäulen vorgenommen.
Im Bereich der verspringenden Gebäudegründungskoten werden für einen gesicherten Abtrag der Gebäudelasten in den Baugrund abgetreppten Gründungskörper ebenfalls im Düsenstrahlverfahren hergestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen.
- Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre;
- Angaben zur bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung;
- ggf. weitere Nachweise vgl. Auftragsunterlagen Formblatt 216.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen.
- Referenzen zu vergleichbaren Leistungen in den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren;
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal;
- ggf. weitere Nachweise vgl. Auftragsunterlagen Formblatt 216.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
Postleitzahl: 18057
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]