Ergänzung Verkehrsvertrag Ostseeküste II - zusätzliche Fahrzeugkapazitäten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmv-mbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzung Verkehrsvertrag Ostseeküste II - zusätzliche Fahrzeugkapazitäten
Im bestehenden Verkehrsvertrag Ostseeküste II werden dauerhaft Mehrleistungen benötigt, insbesondere soll die Linie RE10 Rostock – Züssow über den bisherigen Endpunkt Züssow hinaus bis Pasewalk verlängert werden. Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsvertrags Ostseeküste II.
Eisenbahnstrecken im Land Mecklenburg-Vorpommern
Mit der Vertragsänderung soll einerseits ab 10.12.2023 eine Leistungsausweitung der RE10 auf dem Streckenabschnitt Züssow – Pasewalk im Umfang von ca. 400.000 Zugkm p.a. erfolgen, um die erwartete deutlich steigende Verkehrsnachfrage (u.a. durch Einführung Deutschlandticket ab 05/2023) dauerhaft bewältigen zu können. Dafür werden andererseits zwei zusätzliche Fahrzeuge gleicher Bauart nachbeschafft. Die Mehrleistungen auf dem Streckenabschnitt Züssow – Pasewalk der Linie RE10 können nur mit einem wie vorgesehen erweiterten Fahrzeugpark erbracht werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen sollen dazu dienen, die Beförderungskapazitäten im Teilnetz Ostseeküste II für die Vertragsperiode bis 12/2034 abzusichern und die Betriebsstabilität und Reservevorhaltung zu verbessern.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Bei der beabsichtigten Auftragsänderung handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB. Denn der Verkehrsvertrag Ostseeküste II unterscheidet sich nach der beabsichtigten Vertragsänderung nicht erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag. Die Bestellung der unter Ziffer II.2.4) ausgewiesenen Mehrkapazitäten ist im Verkehrsvertrag angelegt. Die im Vertrag definierten Mehrleistungsparameter werden eingehalten. Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der definierten Einsatzstrecken im Land Mecklenburg-Vorpommern. Auch die in § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB enthaltenen Regelbeispiele für wesentliche Vertragsänderungen werden durch die hier beabsichtigte Änderung nicht erfüllt. Falls diese Einschätzung des Auftraggebers nicht zutreffen und die beabsichtigte Auftragsänderung als wesentlich zu qualifizieren sein sollte, wäre diese nach § 132 Abs. 2 GWB aus folgendem Grund ohne die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig.
Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB ist eine Vertragsänderung zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Aufgrund der vom Bund gesetzlich vorgegebenen Einführung des Deutschlandtickets besteht für das Teilnetz unmittelbarer Handlungsbedarf, die Kapazitäten kurzfristig und dauerhaft zu erhöhen. Insbesondere auf der Strecke Züssow - Pasewalk werden Mehrleistungen etabliert, um das SPNV-Angebot auf dem auf das Land Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Abschnitt der voraussichtlich künftig dauerhaft stark belasteten Achse Berlin – Pasewalk – Stralsund nachhaltig zu erweitern. Die zusätzlichen Fahrzeuge werden nicht nur für Mehrleistungen benötigt, sondern dienen auch der Betriebsstabilität und gleichbleibenden Vertragsqualität. Durch diese Maßnahme lassen sich u.a. auch dauerhafte Anmietungen von Ersatzfahrzeugen zur Bewältigung von Kapazitätsengpässen vermeiden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Parchim
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 19370
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB über eine beabsichtigte Auftragsänderung. Die VMV ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß § 132 Abs. 1 GWB, jedenfalls aber nach den §§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) GWB sowie 132 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 GWB zulässig ist.
Die beabsichtigte Auftragsänderung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
2) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplements zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert des Auftrags.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Das-Ministerium/Vergabekammern/
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.abst-mv.de