VV 15/2022 Gebäudeplanung für die Sanierung der Gebäudehülle, einschl. Sportboden, Prallwand, Tribünen, Bestuhlung, Mobiliar und Sportgeräte der Sport- und Mehrzweckhalle, Bgm.-Haupt-Str. 31 in Wismar
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
VV 15/2022 Gebäudeplanung für die Sanierung der Gebäudehülle, einschl. Sportboden, Prallwand, Tribünen, Bestuhlung, Mobiliar und Sportgeräte der Sport- und Mehrzweckhalle, Bgm.-Haupt-Str. 31 in Wismar
Die Hansestadt Wismar führt zurzeit eine brandschutztechnische Sanierung der Sport- und Mehrzweckhalle durch. Mit den jetzt zu vergebenen Planungsleistungen soll die Gebäudehülle und zusätzliche Leistungen für den Innenausbau geplant und ausgeführt werden.
Das Vergabeverfahren beinhaltet Gebäudeplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI.
23966 Wismar
Planungsleistungen nach HOAI, Leistungsphasen 1-9
Optional erfolgt die Beauftragung folgender Leistungsphasen:
Planungsleistungen nach HOAI Leistungsphasen 4-9
Es besteht kein Anspruch auf Beauftragung dieser optionalen Leistungen. Der Abruf dieser Leistungsphasen erfolgt durch jeweils einseitige schriftliche Erklärung des Auftragsgebers an den Auftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Teilnahmeantrag ist unterzeichnet und zusammen mit den geforderten Eigenerklärungen und Nachweisen ausschließlich digital in deutscher Sprache über die o.g. Vergabeplattform einzureichen. Bei der Einreichung der Unterlagen ist zu vermerken „VV 15/22 Planungsleistungen Gebäudeplanung für die Sanierung der Gebäudehülle, einschl. Sportboden, Prallwand, Tribünen, Bestuhlung, Mobiliar und Sportgeräte der Sport- und Mehrzweckhalle, Bgm.-Haupt-Str. 31 in Wismar“.
Nicht unterzeichnete Teilnahmeanträge sowie fehlende Eigenerklärungen und Nachweise, die gemäß § 56 Abs. 2 VgV erfolglos nachgefordert wurden, führen zum Ausschluss. Der Teilnehmer trägt selbst die Verantwortung für den fristgerechten Eingang seines Teilnahmeantrages. Es erfolgt keine Kostenerstattung für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen, wie auch keine Rückgabe der Unterlagen.
Die Bieter haben sich regelmäßig unter der in Ziffer I.3) genannten URL www.evergabemv.de über aktuelle Fragen / Antworten im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zu informieren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.