Neubau Dünenpromade Boltenhagen- Zuwegungen Dünenpromenade (Weg zur Lesehalle, Schwanenweg, Albin-Köbis-Siedlung) Referenznummer der Bekanntmachung: 3031319-1-2-3
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ostseebad Boltenhagen
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23946
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://boltenhagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Dünenpromade Boltenhagen- Zuwegungen Dünenpromenade (Weg zur Lesehalle, Schwanenweg, Albin-Köbis-Siedlung)
Neubau Dünenpromade Boltenhagen- Zuwegungen Dünenpromenade (Weg zur Lesehalle, Schwanenweg, Albin-Köbis-Siedlung)
Dünenpromenade 23946 Ostseebad Boltenhagen
Neubau Dünenpromade Boltenhagen- Zuwegungen Dünenpromenade (Weg zur Lesehalle, Schwanenweg, Albin-Köbis-Siedlung)
48130729
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe pick bau GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Steffin - Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYYDY1DN0LBD3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.