Fachplanungsleistungen für Neubau einer Kindertagesstätte in Schmelz (Saarland)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Bertha-von-Suttner-Straße 5
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Bertha-von-Suttner-Straße 5, 19061 Schwerin
E-Mail:
Telefon: +49 3853031/273
Fax: +49 3853031/255
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fachplanungsleistungen für Neubau einer Kindertagesstätte in Schmelz (Saarland)
Ausschreibung von Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Bauphysik für den Neubau einer Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Schmelz
Beratungsleistungen im Leistungsbild Bauphysik - Wärmeschutz und Energiebilanzierung
Gemeinde Schmelz - Landkreis Saarlouis - Saarland
Beratungsleistungen im Leistungsbild Bauphysik - Wärmeschutz und Energiebilanzierung in Anlehnung an Ziffer 1.2.2. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI 2021,
Das Los _Beratungsleistungen im Leistungsbild Bauphysik - Wärmeschutz und Energiebilanzierung_ wurde in einem Folgeverfahren: Verhandlungsverfahren ohne TW erneut ausgeschrieben, da für dieses Los im vorangestellten offenen Verfahren kein Angebot eingegangen ist.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 210-603394
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bauphysik (Wärmeschutznachweis)
Postanschrift: Flurstraße 16
Ort: Beckingen-Honzrath
NUTS-Code: DEC02 Merzig-Wadern
Postleitzahl: 66701
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 681501-4994
Fax: +49 681501-3506
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwide/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB).Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße VerstößegegenVergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).