Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale in 18196 Beselin
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Güstrow
NUTS-Code: DE80K Landkreis Rostock
Postleitzahl: 18273
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale in 18196 Beselin
Der Landkreis Rostock beabsichtigt den Neubau einer Feuerwehrtechnischen Zentrale als alleinigen Standort
für den gesamten Landkreis Rostock in 18196 Beselin, Am Weidenbruch 10.
Geplant ist ein kompletter Neubau als Ersatz für die aktuell im Landkreis an mehreren Orten angesiedelten
feuerwehrtechnischen Zentralen, zur Bündelung der Ressourcen. Das Gebäude wird Sitz für die
Feuerwehrtechnische Zentrale des Landkreises Rostock, für das Sachgebiet Brand-, Katastrophen- und
Zivilschutz, sowie für den Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Rostock. Im Katastrophenfall stellt der
Neubau die notwendigen Räume für die Koordinierung und Disposition aller notwendigen Maßnahmen zur
Verfügung.
Am Weidenbruch 10, 18196 Beselin
Einfliesen von 2 Bodeneinläufen nach Austausch
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Feuerwehrtechnische Zentrale in Beselin besteht aus mehreren Gebäudeteilen. Ein Gebäudeteil ist die Fahrzeughalle mit Stellplätzen für die Schulungsfahrzeuge und an einem dieser Stellplätze befindet sich der Pumpenprüfstand. Alle diese Stellplätze sind mit 2 Bodenabläufen ausgestattet und bei der Inbetriebnahme des Pumpenprüfstandes fiel mehr Wasser an, als ursprünglich angenommen. Das Wasser wurde über die Bodenabläufe nicht vollständig abgeleitet und verteilte sich über die gesamte Stellfläche. Der Pumpenprüfstand kann somit nicht in vollem Umfang genutzt werden. Es handelt sich um eine Einschränkung in der Gebrauchstauglichkeit und es entsteht ein erhöhtes Rutschrisiko für die Mitarbeiter. Um die Gebrauchstauglichkeit herzustellen ist es notwendig, entsprechende Ablaufkapazitäten zu schaffen. Dazu werden die beiden Bodenabläufe gegen Kastenrinnen ausgetauscht. Die zur Zeit vorhandenn Bodenabläufe sowie die einzubauenden Rinnen liegen vollständig im Fußboden und sind gemäß Ausschreibung komplett eingefliest. Um den Tausch der Einlaufsituation durchführen zu können, müssen die Fliesen in dem Teilbereich fachgerecht abgebrochen werden und nach Einbau der Rinnen auch
ebenso fachgerecht wieder hergestellt werden.
Den Ursprungsauftrag hatte die Firma Fliesenservice Spaans & Henke GmbH. Der Auftrag ist vollständig ausgeführt, die Firma befindet sich in der vereinbarten Gewährleistung nach VOB/B gemäß Vertrag. Um hier kein Problem in der Geährleistung bzw. ein Schnittstellenproblem zu erhalten, ist es alternativlos und folgerichtig, dass die Firma Fliesenservice Spaans & Henke GmbH diese Reparaturarbeiten ausführt.
Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass das Schnittstellenproblem in diesem Falle in der flächenhaften Abdichtung gegen Feuchtigkeit der Fahzeughalle liegt und somit einen wesentlichen Punkt in der Gewährleistung des Objektes ausmacht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fliesenarbeiten an Kastenrinne
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB -Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 bleibtunberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]