Feuerwehrtechnischer Beladung Referenznummer der Bekanntmachung: Velgast L3-02-2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEA26
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Franzburg
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18461
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.amt-franzburg-richtenberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Feuerwehrtechnischer Beladung
Die Gemeinde Velgast möchte mit Hilfe von zeitlich gebundenen Fördermitteln Feuerwehrtechnische Beladung liefern lassen.
Nachfolgend beschrieben ist die Beladung für ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20. Die feuerwehrtechnische Beladung, insbesondere auch die Beladung, die aufgrund der örtlichen Belange der Feuerwehr Velgast erforderlich ist, muss nach DIN 14530-27 oder gleichwertig unter Berücksichtigung der Änderungen oder gleichwertig sowie nach der DIN 14800 oder gleichwertig und im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik geeignet sein für ein Löschgruppenfahrzeug LF bzw. HLF 20. Die Beladung ist vom Auftragnehmer nach den Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Auslieferung insbesondere bezüglich der Produktsicherheit und Unfallverhütung gültig sind zu liefern. Der feuerwehrtechnische Aufbau wird vom Auftraggeber gestellt. Die Beladung ist an die Firma Rosenbauer, Luckenwalde zu liefern. Der Auftragnehmer hat den Lieferzeitpunkt mit dem Aufbauhersteller einvernehmlich zu vereinbaren und dem Auftraggeber den vereinbarten Liefertermin unverzüglich in Textform mitzuteilen. Erfüllungsort ist Luckenwalde. Die Kosten der Lieferung zum und die Abstimmung mit dem Aufbauhersteller sind in die Preise einzukalkulieren.
Alle technischen Beschreibungen, Anleitungen, Unterlagen, Datenblätter, Wartungsanleitungen usw., die zu dem jeweiligen Beladungsteil dazugehören, sind in deutscher Sprache zu liefern. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Die Beschaffung wird mit Hilfe von Fördermitteln realisiert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
In offenen Verfahren sind kein bzw. keine wertbaren Angebote eingegangen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Feuerwehrtechnische Beladung
Ort: Kabelsketal
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§135 Unwirksamkeit
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.