Ersatzneubau Sporthalle Friedenshof I inkl. Abbruch Bestandshalle Käthe-Kollwitz-Promenade 13 in Wismar, Los 02 Schadstoffsanierung und Abbruch Referenznummer der Bekanntmachung: OV 02/2023
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzneubau Sporthalle Friedenshof I inkl. Abbruch Bestandshalle Käthe-Kollwitz-Promenade 13 in Wismar, Los 02 Schadstoffsanierung und Abbruch
OV 02/2023; Los 02: Schadstoffsanierung und Abbruch
Hansestadt Wismar, Rechtsamt Am Markt 1 23966 Wismar Sporthalle Friedenshof I, Käthe-Kollwitz-Promenade 13 in 23966 Wismar
Abbruch der Bestandshalle Typ 24x42, inkl. Schadstoffsanierung und Entsorgung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- 231 Vereinbarung Tariftreue
- 124 Eigenerklärung zur Eignung
- Erklärung zu § 9 VgG M-V
- Vereinbarung zu §10 VgG M-V
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Berufsgenossenschaft und Krankenkasse
Eintragung in die Handwerksrolle und Berufsregister
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ab 01.04.2023 E-Rechnung (X-Rechnung).
Bekanntmachungs-ID: CXRBYYAYYRJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.