Objektüberwachung (LPH 8/9) betreffend den Neubau einer Robbenanlage im Zoo Rostock
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zoo-rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Objektüberwachung (LPH 8/9) betreffend den Neubau einer Robbenanlage im Zoo Rostock
Die Zoologischer Garten Rostock gGmbH beabsichtigt, im Rahmen des Projektes Neubau Robbenanlage anstelle der bisherigen Robbenanlage eine neue Seebären- und Seehundanlage auf seinem Zoo-Gelände zu errichten. Hierzu wurde durch einen Generalplaner die Planung inkl. Vergabe der Bauleistungen (LPH 1-7) erarbeitet, die es nun baulich umzusetzen gilt.
Hansestadt Rostock / Zoogelände
Objektüberwachung (LPH 8/9) betreffend den Neubau einer Robbenanlage im Zoo Rostock. Im Einzelnen:
a) Architektenleistungen gemäß § 34 HOAI, Anlage 10 Nr. 10.1, für Gebäude:
Leistungsphase 8 – Objektüberwachung,
Leistungsphase 9 – Objektbetreuung;
b) Architektenleistungen gemäß § 39 Abs. 3 HOAI, Anlage 11 Nr. 11.1, für Freianlagen:
Leistungsphase 8 – Objektüberwachung,
Leistungsphase 9 – Objektbetreuung;
c) Technische Ausrüstung (TGA) gemäß § 55 Abs. 1 HOAI, Anlage 15 Nr. 15.1 für die Anlagengruppen
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
- Lufttechnische Anlagen
- Starkstromanlagen
- Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
- Nutzungsspezifische Anlagen
Leistungsphase 8 – Objektüberwachung,
Leistungsphase 9 – Objektbetreuung;
d) folgende Beratungsleistungen:
- Bauausführungsvermessung und Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung,
- Leistungen nach BaustellenVO (SiGeKo),
- Bauüberwachung Ausstellungsausstattung;
e) folgende Besondere Leistungen:
- Kostenkontrolle,
- Leistungsphase 8: fachliche und rechnerische Prüfung von Nachtragsangeboten der ausführenden Bauunternehmen nach den rechtlichen Vorgaben des Auftraggebers zur Nachtragsprüfung; Übernahme Bauleitungsaufgaben nach § 56 LBauO M-V; fachliche Beratung bei etwaigen Bemusterungen seitens der bauausführenden Unternehmen; fachliches Mitwirken bei möglichen Gerichtsverfahren mit bauausführenden Unternehmen; fachliche Überprüfung der von den Bauunternehmen vorgelegten Dokumentationen, Revisionspläne sowie Wartungsangebote und Beratung des Auftraggebers hierzu,
- Leistungsphase 9: Endbegehungen mit allen Gewerken vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Versendung von schriftlichen Mängelrügen mit Fristsetzung zu den dabei festgestellten Mängeln; Überwachung von Mangelbeseitigungsarbeiten der bauausführenden Unternehmen einschließlich Abnahme dieser Arbeiten während der regelmäßigen Gewährleistungsfrist
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Objektüberwachung Generalplanervertrag LPH 8/9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rathenow
NUTS-Code: DE408 Havelland
Postleitzahl: 14712
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB eine Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.