Stickstoffgenerator Referenznummer der Bekanntmachung: COIL-04-2022
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greifswald
NUTS-Code: DE80N Vorpommern-Greifswald
Postleitzahl: 17489
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.leibniz-inp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stickstoffgenerator
Stickstoffgenerator
Das Umsetzungsprojekt CAMPFIRE wird die Konzeption und Forschung für eine Umsetzung der gesamten Transportkette „Grünes Ammoniak“ zur direkten Anwendung in Motoren und Brennstoffzellen für die stationäre Energieversorgung und maritime Mobilität sowie zur Versorgung von Wasserstoff-Tankstellen bündeln.
Der Stickstoffgenerator dient für die Bereitstellung der Stickstoffversorgung mit hoher Reinheit für den Betrieb der Mittellastanlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachbeauftragung N2-Booster
Ort: Herrschingen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: www.regierung-mv.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse: www.regierung-mv.de
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greifswald
Postleitzahl: 17489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.inp-greifswald.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
In mehreren Gesprächen mit Projektpartnern wurde auf die Wichtigkeit der Ölfreiheit des erzeugten Stickstoffs hingewiesen. Eine einfach Ölabtrennung mittels Zyklon ist für die notwendige Ölfreiheit nicht ausreichend. Die Langlebigkeit des dahinter geschalteten Crackers ist durch einen Öleintrag gefährdet, weshalb auf eine ölfreie Verdichtertechnik gesetzt werden muss. Dies ermöglicht auch einen wartungsärmeren Betrieb des Verdichters. Ein Austausch von Ölfilter, das Nachfüllen von Öl, sowie die Kontrolle der Ölqualität fallen weg.
Ort: Herrschingen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der Ausgangsdruck an der Anlage genügt trotz einer Reduktion des maximalen nach dem Booster um 100 bar (entspricht etwa 33 %) auf nun mehr lediglich 200 bar aus. Eine neue Abschätzung des gleichzeitigen Betriebs der Anlagen ermöglicht diese Reduktion der der CF06-3 zur Verfügung stehenden Stickstoffmenge. Somit ist die Änderung technisch notwendig, die Druckeinbuße und die damit einhergehende Einbuße der gespeicherten Menge an Stickstoff spielt nach neuen Erkenntnissen im Gesamtsystem jedoch keine Rolle.
In mehreren Gesprächen mit Projektpartnern wurde auf die Wichtigkeit der Ölfreiheit des erzeugten Stickstoffs hingewiesen. Eine einfach Ölabtrennung mittels Zyklon ist für die notwendige Ölfreiheit nicht ausreichend. Die Langlebigkeit des dahinter geschalteten Crackers ist durch einen Öleintrag gefährdet, weshalb auf eine ölfreie Verdichtertechnik gesetzt werden muss. Dies ermöglicht auch einen wartungsärmeren Betrieb des Verdichters. Ein Austausch von Ölfilter, das Nachfüllen von Öl, sowie die Kontrolle der Ölqualität fallen weg.