Sanierung Sport- und Mehrzweckhalle, zusätzliche Belagsarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: OV 01/2023
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wismar
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Postleitzahl: 23966
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wismar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Sport- und Mehrzweckhalle, zusätzliche Belagsarbeiten
OV 01/2023; Los 40: zusätzliche Bodenbelagsarbeiten
Hansestadt Wismar, Der Bürgermeister Bürgermeister-Haupt-Straße 31 23966 Wismar Sport- u. Mehrzweckhalle
Lieferung und Montage von 635 qm Vinyl-Bodenbelag einschl. Vorarbeiten, Estrichrisse kraftschlüssig schließen, Fußbodenleisten
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
124 Eigenerklärung zur Eignung,
Erklärung zum Mindestlohngesetz (MiLoG),
231 Vereinbarung Tariftreue,
225a Stoffpreisgleitklause,l
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Berufsgenossenschaft und Krankenkasse,
Eintragung in die Handwerksrolle und Berufsregister.
Abschnitt IV: Verfahren
23966 Wismar
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie der E-RechVO M-V müssen ab dem 01.04.2023
privatrechtliche Rechnungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts im Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern und somit auch an die Hansestadt Wismar, in Form einer digitalen E-Rechnung
versendet werden.
Entgegen den Regeln für Bundesbehörden, hat das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern keine
Wertgrenze erlassen, sodass auch Rechnungen unter 1.000 ? als E-Rechnung übersandt werden
müssen.
Zur Rechnungslegung empfehlen wir das Datenformat X-Rechnung zu nutzen. Es können aber
auch andere Formate (z.B. ZUGFeRD 2.2.0 als XML) genutzt werden, sofern diese die
Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931)
erfüllen.
Die E-Rechnung (X-Rechnung) ist, unter Angabe der Leitweg ID, an eine Onlinezugangsgesetzt
konforme Rechnungseingangs-Plattform (kurz OZG-RE) zu übersenden. Informationen zur
Registrierung und Nutzung der OZG-RE erhalten Sie auf https://www.e-rechnungbund.
de/tutorials/ozg-re/
Die Leitweg-ID der Hansestadt Wismar lautet 13074087-K000-87
Ich weise darauf hin, dass ab dem 01.04.2023 keine Rechnungen mehr akzeptiert werden
können, die nicht den Erfordernissen einer E-Rechnung genügen. Auch E-Rechnungen, die per E-Mail
direkt an die Hansestadt gesendet werden, werden nicht verarbeitet.
Bitte nutzen Sie die verbleibende Zeit um den Rechnungsversand entsprechend umzustellen.
Bekanntmachungs-ID: CXRBYYAYYDB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.