Landeshauptstadt Schwerin - Betrieb der Wohnungslosenunterkunft, Mittelweg 9, 19059 Schwerin Referenznummer der Bekanntmachung: 2022010102
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwerin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landeshauptstadt Schwerin - Betrieb der Wohnungslosenunterkunft, Mittelweg 9, 19059 Schwerin
Betrieb der Wohnungslosenunterkunft, Mittelweg 9, 19059 Schwerin
Wohnungslosenunterkunft Mittelweg 9 19059 Schwerin
Die Landeshauptstadt Schwerin schreibt den Betrieb der Wohnungslosenunterkunft aus. Die städtische Wohnungslosenunterkunft befindet sich am Mittelweg 9 in 19059 Schwerin. Das Objekt ist Eigentum der Landeshauptstadt und wird der/dem Auftragnehmer/in unentgeltlich für den Zweck des Betriebs der Wohnungslosenunterkunft zur Verfügung gestellt.
Ziel ist die notwendige Versorgung Wohnungsloser mittels einfacher Unterkunft, die den existentiellen Bedürfnissen gerecht wird. Die Wohnungslosenunterkunft verfügt über eine Kapazität von 45 Plätzen, ist ganzjährig durchgehend geöffnet und steht den Bewohnern/innen in dieser Zeit für eine Nutzung zur Verfügung. Der Betrieb ist demnach 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche abzusichern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Comtact GmbH
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXSQYY6YWW1MKGTL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]17
Internet-Adresse: http://www.regierung-mv.de/
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.