Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 1-9 HOAI des Ostseeküstenradweges der Gemeinde Sundhagen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Miltzow
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18519
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stralsund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Objektplanung Verkehrsanlagen Lph 1-9 HOAI des Ostseeküstenradweges der Gemeinde Sundhagen
Mit dieser Ausschreibung werden folgende Fachplanungsleistungen ausgeschrieben:
Objektplanung gem. HOAI Teil 3 Abs. 4 Verkehrsanlagen LPH 1-9 gem. Anlage 13.1 der HOAI sowie besondere Leistungen für örtliche Bauüberwachung
Ziel ist der radfahrerfreundliche Ausbau des Ostseeküstenradweges auf der ehemaligen B 96 durch die Gemeinde Sundhagen.
Gemeinde Sundhagen
Die „alte Bundesstraße 96“ durchläuft die Gemeinde Sundhagen (siehe Abbildung 1 rot gestrichelte Linie) auf einer Länge von ca. 13,5 km. Sie ist eine attraktive Verbindung für touristische Fernradfahrer, allerdings bisher mit einer gravierenden Einschränkung: Die Strecke besitzt durchgehend eine für den Radverkehr unkomfortable Kleinpflasterdecke aus Naturstein. Die Gemeinde Sundhagen beabsichtigt daher mit Unterstützung durch Fördermitteln den fahrradfreundlichen Ausbau der Strecke.
Ziel ist der radfahrerfreundliche Ausbau des Ostseeküstenradweges auf der ehemaligen B 96 durch die Gemeinde Sundhagen.
Objektplanung gem. HOAI Teil 3 Abs. 4 Verkehrsanlagen LPH 1-9 gem. Anlage 13.1 der HOAI sowie besondere Leistungen für örtliche Bauüberwachung
Beabsichtigt ist die Objektplanung der Verkehrsanlagen über alle Leistungsphasen aus einer Hand bearbeiten zu lassen und zu diesem Zweck in einem Stufenvertrag zu ver-geben.
In Stufe 1 werden die Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt.
In Stufe 2 (optional) werden die Leistungsphasen 3 bis 7 (in Abhängigkeit der Fördermittelzusagen) beauftragt
In Stufe 3 (optional) werden die Leistungsphasen 8 und 9 sowie die örtliche Bauüberwachung beauftragt
noch nicht bekannt
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber (bei Bewerbergemeinschaften jedes einzelne Mitglied der Bewerbergemeinschaft) verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in der nachfolgend benannten Höhe:
Personenschäden: 1.500.000,- EUR
Sonstige Schäden: 300.000,- EUR
Abschnitt IV: Verfahren
Hansestadt Stralsund
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB- Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.