Greifenbrücke – Neubau einer Geh- und Radwegbrücke mit integrierter Freiraumplanung zwischen dem Osthafen und der Holzhalbinsel in Rostock
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
NUTS-Code: DE803 Rostock, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rostock.de
Abschnitt II: Gegenstand
Greifenbrücke – Neubau einer Geh- und Radwegbrücke mit integrierter Freiraumplanung zwischen dem Osthafen und der Holzhalbinsel in Rostock
Im Rahmen der Bewerbung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock für die BUGA 2025 ist der Bau der Greifenbrücke Bestandteil der städtebaulichen Investitionsmaßnahmen um das Rostocker Oval. Die Planungsleistungen für den Bau dieser Geh- und Radwegbrücke als Lückenschluss des Warnowrundwegs zwischen Osthafen und Holzhalbinsel sind Teil der zu vergebenden Leistungen. Wie im deatillierten Projeknamen bereits ersichtlich zeigt auch die Auffächerug der Leistungsbilder, dass neben dem Brückenbauwerk weitere räumliche und funktionelle Themenfelder in diesem Projekt verschmelzen. Die Aufgabe des Brückenschlages über die Warnow mit einem Geh- und Radweg gewinnt daher an Bedeutung, dass es weiterhin einen räumlich - städteplanerischen Aspekt, verbunden mit einer naturschutzrelevanten Aufgabenstellung in Verbindung mit einem gesamtkonzeptionellen Ansatz der BUGA Rostock 2025 gibt, der nach Auffassung des Bauherren auch nur in gesamtheitlicher Betrachtung zu lösen ist. Aus diesem Grund ist als Bestandteil der Leistung Objektplanung Ingenieurbauwerke ein Architekt als planerische Gesamtinstanz über diese Themenfelder federführend und fachübergreifend koordinierend für das Projekt verantwortlich.
18055 Rostock, Holzhalbinsel
- Objektplanung Ingenieurbauwerke § 43, gemäß Ausschreibungs - Formblatt nach HVA F-StB „Leistungen und Bewertung für Objektplanung Ingenieurbauwerke“
- Objektplanung Freianlagen § 39, gemäß Ausschreibungs - Formblatt nach HVA F-StB „Leistungen und Bewertung für Objektplanung Freianlagen“
- Fachplanung Tragwerksplanung § 51, gemäß Ausschreibungs - Formblatt nach HVA F-StB „Leistungen und Bewertung für Fachplanung Tragwerksplanung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10405
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: London
NUTS-Code: UKI London
Postleitzahl: N7 7PH
Land: Vereinigtes Königreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rostock
Postleitzahl: 18055
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]