L 182 Bedarfsgerechte Anbindung Poppendorf Referenznummer der Bekanntmachung: 223994
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DE804 Schwerin, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
L 182 Bedarfsgerechte Anbindung Poppendorf
Faunistische Kartierungen
Poppendorf
Faunistische Untersuchungen der Artengruppen Rastvögel, xylobionte Käfer und Libellen sowie flächendeckende Biotopkartierung einschließlich Dokumentation in Text und Karten
bei zusätzlichem Erfassungsaufwand, der sich aus den Geländeerfassungen oder Hinweisen Dritter ergibt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Den zu erbringenden Leistungen entsprechender Hoch- oder Fachschulabschluss oder anderweitig nachgewiesene langjährige Erfahrung auf dem Gebiet faunistischer Kartierungen
§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in den Tätigkeitsbereichen des Auftrags
§ 45 (4) Nr. 2 VgV : Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Auftragsfall
§ 45 (4) Nr. 4 VgV: Mindestjahresumsatz jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in den Tätigkeitsbereichen des Auftrags: brutto 100.000,00 Euro
§ 45 (4) Nr. 2 VgV : Haftpflichtversicherung Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. € und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 0,5 Mio. €
Für die Leistungserbringung des Bieters/der Bietergemeinschaft sind mit der Angebotsabgabe jeweils mindestens eine ausgewählte Referenz zur Ausführung von vergleichbaren Leistungen bevorzugt aus den letzten drei, höchstens aber den letzten 6 Jahren (Abschluss der Leistung frühestens 2016) zu folgenden Kartierleistungen anzugeben (VgV § 46 (3) Nr. 1):
a) Kartierung von Rastvögeln
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn der Untersuchungsraum mindestens 1.200 ha betrug und mindestens 10 Begehungen erfolgten.
b) Kartierung xylobionte Käfer
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn eine gezielte Erfassung xylobionter Käfer - insbesondere des Eremiten - erfolgte.
c) Kartierung Libellen
Eine Referenz wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens 4 Begehungen von mehr als 50 Gewässern/Gewässerabschnitten stattfanden.
Die Referenzen zu den Arten/Artengruppen können aus verschiedenen Projekten zusammengetragen werden. Der als vergleichbare Referenz angegebene Leistungsumfang für eine Art/Artengruppe muss jedoch innerhalb eines Projektes nachgewiesen werden. Die Referenzen müssen nicht für ein Straßenbauvorhaben erbracht worden sein. Im Falle von Unterauftragnehmern/Eignungsleihe können auch Referenzen von Unterauftragnehmern beigebracht werden.
Weiterhin sind für die Leistungserbringung Angaben zu folgender Ausstattung zur Ausführung des Auftrags (VgV § 46 (3) Nr. 9) zu machen:
- geografisches Informationssystem (GIS) (Art der Software)
Es ist zwingend anzugeben, welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen (VgV § 46 (3) Nr. 10).
Für jede der aufgeführten Arten/Artengruppen muss mindestens eine vergleichbare Referenz vorgelegt werden. Aus den Referenzen müssen Details der Erfassungen hervorgehen, aus denen die Vergleichbarkeit erkennbar ist (Untersuchungsraumgröße, Anzahl der Untersuchungs-/Probeflächen, Anzahl der Begehungen, Art und Anzahl der eingesetzten Erfassungssysteme etc.).
Mindeststandard bezüglich der Ausstattung ist das Vorhandensein eines geografischen Informationssystems (GIS), das Dateien im Shape-Format einlesen und ausgeben kann.
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB sowie fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB
Abschnitt IV: Verfahren
keine
elektronische Öffnung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
GWB § 160 Abs. 3: Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vegabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens nach Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19061
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]