Stralsund Museum, St. Katharinenkloster und ehemalige Ernst Moritz Arndt Schule, Mönchstraße 25-27 und Katharinenberg 14 - restauratorische Fachplanung und Fachbauleitung Los 1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stralsund
NUTS-Code: DE80L Vorpommern-Rügen
Postleitzahl: 18439
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ses-stralsund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stralsund Museum, St. Katharinenkloster und ehemalige Ernst Moritz Arndt Schule, Mönchstraße 25-27 und Katharinenberg 14 - restauratorische Fachplanung und Fachbauleitung Los 1
LOS 1 Remter, Wand- und Gewölbeflächen, restauratorische und malertechnische Bearbeitung
Hansestadt Stralsund
- Erstellung einer detaillierten Denkmalpflegerischen Zielstellung zum Umgang mit den Wand- und Gewölbefassungen auf der Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse als Grundlage für einen restauratorischen Wettbewerb zur Ausführung
- Auswertung der Musterachse 2021 von Dipl. Rest. Hippe/Gebler, Stralsund
- Ggf. Nachuntersuchung in Bezug auf konservatorische Fragestellungen wie:
1. Schonende Abnahme des letzten kunstharzhaltigen Anstrichs auf den Gewölbekappen
2. Detaillierter restauratorischer Umgang mit früheren Restaurierungsphasen wie die der 1980 Jahre von Hans Todemann
3. Bewertung und Ermittlung einer geeigneten Technologie zur Umwandlung/Reduzierung aufliegender Gipskrusten ohne Schädigungen des überkommenen Wandmalereibestandes an den Gewölbeoberflächen durch erweiterte Teststrecke und deren materialkundliche Bewertung (erste Proben mir Ammoniumbikarbonat Kompressen waren aufgrund geringer Einwirkzeiten nicht erfolgreich)
4. Bewertung materialkundlicher Phänomene im Zuge der Ausführungsplanung
- Anlage von Test- und Musterflächen als qualitative Vorgabe des Konservierungs- und Restaurierungsziels
- Erstellung ausschreibungsfähiger Leistungsverzeichnisse und entsprechender Beschreibung für die Ausführung der restauratorischen Arbeiten incl. ggf. anstehender Putz- und Malerarbeiten
- Detaillierte Mengenermittlung und Flächenprognose als Grundlage für den restauratorischen Wettbewerb
- Erarbeitung einer detaillierten Kostenschätzung
- Abstimmung der Denkmalpflegerischen Zielstellung mit den Entscheidungsträgern
- Begleitende bauklimatische Betrachtung/Monitoring im Hinblick auf die Wand- und Gewölbeoberflächen
- Aufwände/Verrechnungssätze für die restauratorische Fachbauleitung, Bauberatungen vor Ort und die restauratorische Baubegleitung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr.97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.