Spracherkennung Ärzte

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Grevesmühlen
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.drk-kh-gvm.de/
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Krankenhaus
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Krankenhaus

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Spracherkennung Ärzte

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Einsatz von ORBIS Speech zur Verbesserung der zeitnahen und direkten Dokumentation

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 216 066.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE80M Nordwestmecklenburg
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Für den Einsatz von Spracherkennung für Ärzte beabsichtigt das DRK Krankenhaus Grevesmühlen gGmbH den Einsatz von Zusatzmodulen zur Erweiterung des vorhandenen klinischen Informationssystems. In die vorhandene Software sollen durch Einsatz der Module ORBIS Speech Macro Textbausteine, ORBIS Speech REC Medical, Nuance Healthcare Speech Profile und DMD Dragon u. a. folgende Funktionaltäten integriert werden:

- Auflösung von Textbausteinen für diktierendes medizinisches Personal, z. B. Ärzte

- Automatische Umsetzung von gesprochenem Text in geschriebenen Text

- Springen innerhalb eines Formulars durch Sprachbefehle

- Automatische Markierung des Feldes, in dem derzeit die Spracherkennung genutzt wird

- Auswahl von Radiobuttons und Checkboxen durch Sprachbefehle

- Ausführung von Formularaktionen durch Sprachbefehle, welche als Buttons in der Toolbar konfiguriert werden (Combobuttons werden nicht unterstützt)

- Nutzung von vorkonfigurierten Standardsprachbefehlen, z.B. „Nächstes Feld“, etc.

- Nutzung der Spracherkennung obwohl sich ein anderes Formular im Vordergrund befindet (Unabhängigkeit des Cursorfokus)

zur Unterstützung bei der Erstellung einer Befunddokumentation genutzt, z.B. bei der Erstellung eines Arzt- oder eines Entlassbriefs

- Umwandlung von Sprache zu Text in Echtzeit

- Direktes Diktat in eines der unterstützten Edit Controls (z.B. Microsoft Word) außerhalb von ORBIS oder in das

- Diktierfenster und Übertrag des diktierten Textes mit nur einem Klick (z. B. via Mikrofon)

- Sprachgesteuerte Korrektur

- Zugriff auf die Spracherkennungsfunktionalität von jedem Computer im Netzwerk

Zur Leistung gehört ebenfalls die Einrichtung, Wartung und Support.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Vorliegend konnte die Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gewählt werden. Eine produktneutrale Ausschreibung schied aus, da die Beschränkung auf dieses Produkt gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 VgV durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. So muss der Auftraggeber ein ursprünglich angeschafftes Gesamtsystem dann nicht erneut ausschreiben, wenn mit einem Systemwechsel signifikante technische Risiken oder erhebliche Mehrkosten verbunden wären (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2014, Verg 29/13). In diesem derart sachlich begründeten Ausnahmefall wird das Vorhandensein einer wie unten beschriebenen Schnittstelle zu einem bestimmten System als sog. „Muss-Kriterium“ festgelegt (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 01.09.2021, Verg 29/13).

Die KHZG-Förderrichtlinie schreibt u. a. explizit die Einhaltung der Patientensicherheit vor bzw. erhebt diese damit auch zu einem zwingend zu beachtenden Gut. Zur Erreichung und Einhaltung der Patientensicherheit im Rahmen des Applikationsausbaus und des Betriebs der Applikationen ist es angezeigt, Schnittstellen, die an sich und in der Realität immer wieder die Patientensicherheit gefährden, dort, wo dies möglich ist, zwingend zu vermeiden. Diese Leistungsanforderung sieht der Auftraggeber als zwingend in den Beschaffungen als zu erfüllen an.

Die vorstehende Anforderung der Schnittstellenfreiheit führt dazu, dass dies bei der Ergänzung nur mit Modulen und Verfahren des KIS / KAS in medizinisch / pflegerischen Bereichen des im Haus vorhandenen KIS ORBIS der Fa. Dedalus ausgeführt werden kann. Gleichzeitig hält aber der Auftraggeber die geforderte Interoperabilität ein, da für nicht integrativ abgedeckte Verfahren darüber hinaus standardisierte Schnittstellenanbindungen möglich sind. Gleiches gilt auch für die erforderliche Anbindung an die Telematik Infrastruktur.

Dass es diesbezüglich aktuell keine Alternativ-Produkteinbindungen ohne Schnittstellen zum KIS-Ausbau gibt, konnte das beratende Ingenieurbüro als langjährig in diesem speziellen Branchensegment tätiges, anbieterunabhängiges Beratungsunternehmen im Sinne eines Sachverständigen bestätigen.

Die Alternative einer nicht freigegebenen Schnittstellenintegration oder einer Programmierung in die KIS-Software selbst durch Dritte ist ebenfalls auszuschließen, da dies den Verlust der Gewährleistung des KIS-Anbieters nach sich ziehen würde,

schreibende Integrationen in die Datenbank (das wäre bei Programmierung innerhalb der Software vorliegend) zu einem Lizenzverstoß gegenüber dem genutzten und einzig möglichen Datenbankanbieter für das KIS führen würde, was nicht tragbar ist,

die davon tangierten Teile des KIS, welche dem Medizinprodukte- Durchführungsgesetz (MPDG) unterliegen, damit in der Herstellung nun auf den Auftraggeber übergehen würden und das Krankenhaus dadurch zum Hersteller eines Medizinproduktes würde, was ebenfalls nicht tragbar und nicht Aufgabe des Auftraggebers ist.

Ein Austausch der Gesamtlösung KIS aufgrund der vorgesehenen Ergänzungen und den Bestandskosten des vorhandenen KIS ist aus wirtschaftlichen Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
06/12/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 216 066.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
03/01/2023