Erbringen von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Linien des Dieselnetzes Sachsen-Anhalt II
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: D-39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE91 Braunschweig
Postleitzahl: D-38122
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: D-99096
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringen von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Linien des Dieselnetzes Sachsen-Anhalt II
Erbringen von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Linien des Dieselnetzes Sachsen-Anhalt II. Das Leistungsvolumen beträgt ca. 9,4 Mio. Zugkm pro Jahr. Nach Maßgabe der Vertragsbedingungen einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Auftraggeber können während der Vertragslaufzeit weitere Verkehrsleistungen beauftragt oder beauftragte abbestellt werden.
Land Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen und Land Niedersachsen
Erbringen von fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf folgenden Linien des Dieselnetzes Sachsen-Anhalt II:
RE 6 Magdeburg – Haldensleben – Oebisfelde – Wolfsburg
RE 11 Magdeburg – Oschersleben – Halberstadt – Thale
RE 21 Magdeburg – Oschersleben – Halberstadt – Goslar
HBX Magdeburg – Potsdam – Berlin Ostbahnhof (Einzelleistung am Wochenende)
RE 31 Magdeburg – Oschersleben – Halberstadt – Blankenburg
RE 4 Halle (Saale) – Aschersleben – Halberstadt – Goslar
RE 24 Halle (Saale) – Aschersleben – Halberstadt
RE 10 Magdeburg – Schönebeck (Elbe) – Sangerhausen – Sömmerda – Erfurt
RB 43 Magdeburg – Oschersleben
RB 44 Aschersleben – Halberstadt
RB 35 Stendal – Gardelegen – Oebisfelde – Wolfsburg
RB 36 Wolfsburg – Oebisfelde – Haldensleben – Magdeburg
RB 47 Halle (Saale) – Könnern – Bernburg – Calbe (Saale) – Magdeburg
RB 50 Dessau – Köthen – Aschersleben
RB 41 Magdeburg – Schönebeck (Elbe) – Aschersleben
RB 77 Naumburg (Saale) Ost – Freyburg (Unstrut) – Nebra – Wangen
Das Leistungsvolumen beträgt ca. 9,4 Mio. Zugkm pro Jahr. Nach Maßgabe der Vertragsbedingungen einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Auftraggeber können während der Vertragslaufzeit weitere Verkehrsleistungen beauftragt oder beauftragte abbestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB und ggf. der Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB, wie auch des Nichtvorliegens der EU-Russlandsanktionsvoraussetzungen gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 sind folgende Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen:
(1) Eigenerklärung des Bieters (DISA-II_1040_Bewerbererklärung)
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 WRegG ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet ist, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wurde ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt. Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt. Um den Abfrageprozess zu beschleunigen, müssen die Bewerber mit Abgabe des Teilnahmeantrags bereits folgende Informationen bereitstellen
- Register-Nummer einschließlich Register-Art (z. B. HRB)
- Registergericht
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(3) Nachweis nach § 48 Abs. 5 VgV in Form von Bescheinigungen der zuständigen Behörde, dass die in § 123 Abs. 4 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen.
Für den Nachweis, dass der Bewerber seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, genügt bei Bewerbern, deren Arbeitnehmer bei mehr als drei verschiedenen Sozialversicherungsträgern versichert sind, die Vorlage von Bescheinigungen der drei Versicherungsträger, bei denen die meisten Arbeitnehmer versichert sind.
(4) Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 09. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als 10 %, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe ist mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.
Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen:
(1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bewerber ansässig ist, zum Ablauf der Antragsfrist nicht älter als sechs Monate. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der „aktuelle Ausdruck“ (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der „chronologische Ausdruck“ (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen.
(2) Unternehmensgenehmigung für Eisenbahnverkehrsdienste in der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG oder Beleg, dass diese nicht benötigt wird, durch Vorlage einer Unternehmensgenehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG.
(3) Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG.
(4) Bei Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von Kommunen am Unternehmen eine Erklärung über die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung bzw. Beteiligung. Als Erklärung ist eine Stellungnahme der zuständigen kommunalen Rechtsaufsicht mit rechtlicher Begründung, eine rechtliche Begründung der beteiligten Kommunen oder ein rechtliches z. B. anwaltliches Gutachten vorzulegen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bewerber seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Hierbei werden auch die Beziehungen zum Gesellschafter bzw. den Gesellschaftern mit bestehenden und zukünftig vorgesehenen Ausstattungserklärungen bzw. Ausstattungsbescheinigungen einbezogen. Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen:
(1) Bankerklärung nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV, zum Ablauf der Antragsfrist nicht älter als sechs Monate;
(2) Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Antragsfrist, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht bilanzierungspflichtige Bewerber reichen ersatzweise zu den in Satz 1 genannten Nachweisen eine Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Antragsfrist ein. Sind die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragsabgabe für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht fertiggestellt, so ist für dieses Geschäftsjahr eine Erklärung nachfolgend nach Absatz (3) ausreichend.
(3) Erklärungen nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV zum Gesamtumsatz und zum Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Schienenpersonennahverkehr) für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Antragsfrist, sofern die Informationen nicht bereits in den Nachweisen zuvor unter Absatz (2) enthalten sind.
(4) Darlegung der Gesellschafterverhältnisse, eventuell bestehende Ergebnisabführungsverträge oder Patronatserklärungen inkl. – soweit vorhanden – einer Erklärung des/der Gesellschafter/s zur zukünftigen Fortführung der ausreichenden finanziellen Ausstattung der Gesellschaft.
Für den Fall, dass die Nachweise nach den Absätzen (1) bis (4) nach Auffassung der Auftraggeber nicht als Grundlage für eine Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausreichen, behalten sie sich vor, weitere geeignete Nachweise anzufordern.
Bewerber sind finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig, wenn sie
• Umsatzerlöse aus der Erbringung von Leistungen des Eisenbahnpersonenverkehrs mindestens in einem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Höhe von mindestens 4 Mio. € erzielt haben und nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird.
oder
• Aus der Eigenerklärung gemäß Absatz (3) hervorgeht, dass die Situation des Unternehmens die begründete Prognose für ein ordnungsgemäß geführtes und gesundes Unternehmen zulässt.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist als gegeben anzusehen, wenn er nach der Einschätzung der Auftraggeber über die Fachkunde und Erfahrung verfügt, die zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Leistungen des SPNV erforderlich sind. Der Bewerber muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Abgabe des Teilnahmeantrags in mindestens einem Jahr SPNV-Leistungen im Umfang von mindestens 3 Mio. Zugkm erbracht haben. Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen:
(1) Liste der wesentlichen vom Bewerber erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr mit Angaben des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Wegen der Besonderheiten einer Vergabe von SPNV-Leistungen und zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs berücksichtigen die Auftraggeber auch einschlägige Dienstleistungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
(2) Der Bewerber hat, sofern dies zutrifft, anzugeben, welche Teile des Auftrags er als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt (§ 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Der Bewerber verfügt über ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikation für die Erbringung von Leistungen des SPNV, wenn er in den fünf zurückliegenden Jahren vor Einreichung des Teilnahmeantrags in mindestens einem Jahr Leistungen im SPNV im Umfang von mindestens 3 Mio. Zugkm. erbracht hat.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Nach den Vergabeunterlagen hat der künftige Auftragnehmer den bestehenden Leasingvertrag für die im Streckennetz DISA I gegenwärtig eingesetzten Fahrzeuge zu übernehmen. Zu diesem Zweck haben die Bieter mit ihrem Angebot eine auf die Übernahme des Leasingvertrages gerichtete Annahmeerklärung einzureichen. Den Zuschlag auf sein Angebot kann ein Bieter nur erhalten, wenn er nach den vom Leasinggeber anzuwendenden Vorschriften (gemäß Kreditwesengesetz, geldwäscherechtlichen Regelungen, sowie weiteren banken- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen) Leasingnehmer unter dem Leasingvertrag sein kann. Näheres hierzu ist in den Vergabeunterlagen geregelt.
2. Das Land Sachsen-Anhalt (für 52 Fahrzeuge) und der Regionalverband Großraum Braunschweig (für 1 Fahrzeug) werden zugunsten des Leasinggebers im Rahmen von DISA I bestehende Restwertgarantien auch für den Vertrag DISA II herauslegen.
3. Die Vergabeunterlagen geben die Übernahme des bestehenden Instandhaltungsvertrags für die Fahrzeuge des Verkehrsvertrages DISA I durch den zu bezuschlagenden Auftragnehmer vor. Näheres hierzu ist in den Vergabeunterlagen geregelt.
4. Am Auftrag interessierte Unternehmen müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VgV auf der unter I.3) genannten Internetadresse registrieren.
5. Werden für wesentliche Hauptleistungen, d. h. für die Verkehrsleistungen mit Eisenbahnfahrzeugen, Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Maßgabe von Ziffer 6.2 lit. d) der Bewerbungsbedingungen auch für diese Unterauftragnehmer mit dem Angebot nachzuweisen. Das EVU ist stets verpflichtet, einen bedeutenden Teil (mehr als 70 %) der Verkehrsleistung mit Eisenbahnfahrzeugen und der Serviceleistungen in den Zügen durch Zugbegleiter einschließlich der durch sie durchgeführten Fahrausweisprüfungen selbst erbringen (Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
6. Eignungsleihe
Möchte der Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit seinem Antrag nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z. B. Verpflichtungserklärung). Ein Bieter kann für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Bewerber hat zudem mit seinem Antrag nachzuweisen, dass das eignungsverleihende Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Für die für das Unternehmen vorzulegenden Nachweise gelten die Vorgaben der Auftragsbekanntmachung an die Eignungsnachweise entsprechend. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so hat der Bieter mit dem Angebot eine unwiderrufliche Verpflichtung des anderen Unternehmens vorzulegen, nach welcher der Bieter und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften.
7. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer EEE nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV).
8. Bei Anträgen von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB, der Voraussetzungen für die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV), und der Voraussetzungen der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen (§ 45 VgV) und die Nachweise der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV) für jedes Mitglied vorgelegt und erfüllt werden.
9. Aufgrund der im Eingabeformular vorgesehenen Zeichenbegrenzung wird zu Einzelheiten der unter VI.3) genannten Unterlagen auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.