Fahrgastinformationsmedien im Bahn-Bus-Landesnetz Sachsen-Anhalt
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nasa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrgastinformationsmedien im Bahn-Bus-Landesnetz Sachsen-Anhalt
Gegenstand des Auftrags ist die Gestaltung und Produktion von Fahrgastinformationsmedien für das Bahn-Bus-Landesnetz in Sachsen-Anhalt. Dazu zählen insbesondere:
• Taschenfahrpläne für die Bus-Linien des Landesnetzes,
• topografische Karten und Pläne sowohl für einzelne Linien und deren Anschlusslinien, aber punktuell auch für größere Gebiete,
• Aushänge für Bahnstationen und Bushaltestellen,
• Druck, Verarbeitung und Versand von Informationsmedien inkl. Haushaltsverteilung.
Weitere Einzelheiten sind dem Dokument DM-FGI_2022_300_Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Gegenstand des Auftrags ist die Gestaltung und Produktion von Fahrgastinformationsmedien für das Bahn-Bus-Landesnetz in Sachsen-Anhalt. Dazu zählen insbesondere:
• Konzeption, Erstellung, Gestaltung, Druck und Verteilung von Taschenfahrplänen für die Bus-Linien des Landesnetzes,
• Konzeption und Erstellung topografischer Karten und Pläne sowohl für einzelne Linien und deren Anschlusslinien, aber punktuell auch für größere Gebiete (einschließlich Recherche von Linienwegen und Fahrtenhäufigkeiten) • Gestaltung, Druck und Versand von Aushängen für Bahnstationen und Bushaltestellen,
• Druck, Verarbeitung und Versand von Informationsmedien inkl. Haushaltsverteilung.
Weitere Einzelheiten sind dem Dokument DM-FGI_2022_300_Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot ist das Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB zu erklären, vor Zuschlagserteilung wird durch den Auftraggeber eine Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgen.
Hinweise:
• Im Vordruck für das Angebotsschreiben sind die entsprechenden abzugebenden Eigenerklärungen aufgelistet.
• Sollten Aussagen auf diesen Vordrucken für einen Bieter nicht zutreffen, so sind die entsprechenden Passagen sichtbar und eindeutig zu streichen. In diesem Falle muss der Bieter eine ergänzende Erklärung beifügen, aus der hervorgeht, weshalb die Streichung erforderlich war und welche Gründe dafürsprechen, dass trotzdem die Zuverlässigkeit und/oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters gegeben ist.
Sofern das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist und keine handelsrechtliche Eintragungspflicht besteht, ist die Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung einzureichen. Sofern auch die Gewerbeanmeldung entbehrlich ist, ist dies zu erklären. Die Abgabe des Anebots ist dann unter Angabe der Umsatzsteuernummer möglich.
Bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaften sind die entsprechenden o. g. Erklärungen durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft beizubringen.
Mit dem Angebot sind zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters folgende Erklärungen/Unterlagen beizufügen:
- Eigenerklärung hinsichtlich des Gesamtumsatzes des Unternehmens sowie des Umsatzes bezüglich der Produktion von Fahrgastinformati-onsmedien, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre. Angabe jeweils netto und in Euro. Soweit Umsätze von dem Bieter zusammen mit anderen (z. B. einer Arbeitsgemeinschaft) erbracht wurden, ist der jeweilige Eigenanteil berücksichtigungsfähig.
- Erklärung zur Anzahl der Beschäftigten
Der Bieter legt seine fachliche und technische Eignung anhand der folgenden Erklärungen und Nachweise dar. Dabei sind zu allen genannten Punkten Angaben zu machen:
- Unternehmenspräsentation über die Historie und Philosophie der Agentur (max. 5 Seiten)
- Darstellung des Leistungsspektrums (Leistungsportfolios) des Bieters.
- Eine Kundenliste der letzten (maximal drei) Jahre mit Angabe von Ansprechpartnern und mit Kennzeichnung, in welchen Bereichen (Fahrplanmedien, topografische Karten, Liniennetzpläne, Informationsmaterialen, Werbung, Texte etc.) für diese Kunden gearbeitet wurde.
- Bei der Vorlage der unten aufgezählten Referenzen ist es nicht notwendig, dass bei jedem Punkt gesonderte Referenzen dargelegt werden müssen. Sollte ein Auftrag alle drei Referenzpunkte erfüllen, so zählt er bei allen Referenzpunkten gesondert.
- Darstellung der Erfahrungen bei der Erstellung von ÖPNV-Fahrplanmedien zur Fahrgastinformation. Davon sind mindestens drei Referenzen ausführlich zu erläutern und jeweils Belegexemplare als PDF-Dateien beizufügen. Die Erläuterung muss insbesondere auf Auftraggeber, Zeitraum, Anzahl Linien, den konkreten Leistungsumfang der Agentur, beteiligte Mitarbeiter und ggf. eingebundene Partner eingehen. Es handelt sich hierbei um eine Mindestanforderung. Sollten keine diesbezüglichen Erfahrungen dargestellt werden, wird der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen (siehe 11.1 der Bewerbungsbedingungen).
- Darstellung der Erfahrungen bei der Erstellung von topografischen Karten. Davon sind mindestens drei Referenzen ausführlich zu erläutern und jeweils Belegexemplare als PDF-Dateien beizufügen. Die Erläuterung muss insbesondere auf Auftraggeber, Zeitraum, Aufgabenstellung, den konkreten Leistungsumfang der Agentur, beteiligte Mitarbeiter und ggf. eingebundene Partner eingehen. Es handelt sich hierbei um eine Mindestanforderung. Sollten keine diesbezüglichen Erfahrungen dargestellt werden, wird der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen (siehe 11.1 der Bewerbungsbedingungen).
- Darstellung der Erfahrungen bei der Konzeption, Gestaltung und Produktion von Printmedien (umfasst insb. Flyer, Broschüren). Es sind mindestens drei Belege beizufügen. Es handelt sich hierbei um eine Mindestanforderung. Sollten keine diesbezüglichen Erfahrungen dargestellt werden, wird der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen (siehe 11.1 der Bewerbungsbedingungen).
Die Ausführungen zur fachlichen und technischen Eignung sind in einer PDF-Datei zusammenzufassen. Die oben geforderten Belegexemplare sind als Anlagen zu dieser Hauptdatei zu betrachten und als gesonderte Dateien beizufügen.
Bietergemeinschaften können auch gemeinsame Belege einreichen.
Es werden die zur Umsetzung des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 19.11.2012 (GVBl.LSA2012,536) notwendigen Anforderungen gestellt. Das betrifft insbesondere:
— § 10 Abs. 3 LVG LSA,
— § 12 LVG LSA,
— § 13 LVG LSA,
— § 15 LVG LSA,
— § 17 LVG LSA,
— § 18 LVG LSA.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter https://www.subreport-elvis.de/E34259795. Mündliche bzw. telefonische Anfragen werden nicht beantwortet. Weitere Informationen zur elektronischen Vergabe erhalten Sie im Dokument DM-FGI_2022_100_Bewerbungsbedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die nachfolgenden Vorschriften:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.