Konzession Gasversorgung - Interessenbekundung Referenznummer der Bekanntmachung: WET-2022-033
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osterfeld
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06721
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gemeinde-elsteraue.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Konzession Gasversorgung - Interessenbekundung
Bekanntmachung über die Neuvergabe der Konzession für die Gasversorgung in der Stadt Osterfeld gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
Die Ortsteile Roda und Weickelsdorf der Stadt Osterfeld liegen im Burgenlandkreis und haben 359 Einwohner. Im Jahr 2020 betrug das Gaskonzessionsaufkommen im betroffenen Gebiet ca. 300,- €.
Interessierte Unternehmen werden aufgefordert, bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung eine schriftliche Interessenbekundung einzureichen.
Burgenlandkreis
Verbandsgemeinde Wethautal
Stadt Osterfeld
Ortsteile Roda und Weickelsdorf
Bekanntmachung über die Neuvergabe der Konzession für die Gasversorgung in der Stadt Osterfeld gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
Die Stadt Osterfeld gibt hiermit bekannt, dass der mit der Gasversorgung Thüringen GmbH, jetzt TEAG Thüringer Energie AG, geschlossene Stromkonzessionsvertrag für die Ortsteile Roda und Weickelsdorf am 24.02.2024 endet.
Die Stadt Osterfeld beabsichtigt, einen Gaskonzessionsvertrag mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren neu zu vergeben (Laufzeitende 05.06.2039). Zu diesem Zwecke wird die Stadt ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchführen.
Die Ortsteile Roda und Weickelsdorf der Stadt Osterfeld liegen im Burgenlandkreis und haben 359 Einwohner. Im Jahr 2020 betrug das Gaskonzessionsaufkommen im betroffenen Gebiet ca. 300,- €.
Weitere Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages erforderlich sind, können unter unten angegebener Adresse abgerufen werden.
Die Stadt Osterfeld weist darauf hin, dass die zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ausschließlich zum Zwecke der Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages verwendet werden dürfen. Die Informationen werden daher nur nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Nach Vorlage der unterzeichneten Vereinbarung wird die Stadt Osterfeld die erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.
Interessierte Unternehmen werden aufgefordert, bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung eine schriftliche Interessenbekundung einzureichen.
Nach Eingang der Interessenbekundungen wird sich die Stadt Osterfeld mit den Interessenten in Verbindung setzen und über den weiteren Verfahrensablauf informieren. Die Stadt weist darauf hin, dass verspätet oder unvollständig eingegangene Interessenbekundungen nicht berücksichtigt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) endet 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Wortlaut des § 135 Abs. 1 und 3 GWB lautet wie folgt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.