Auftragsänderung wegen Zusatzleistungen zum Auftrag - Erstellung eines Onlineantragstellungsportals Referenznummer der Bekanntmachung: EDV 01/2020 Online Antragstellungsportal
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ib-lsa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragsänderung wegen Zusatzleistungen zum Auftrag - Erstellung eines Onlineantragstellungsportals
Auftragsänderung wegen Zusatzleistungen zum Auftrag - Erstellung eines Onlineantragstellungsportals
Magdeburg
Auftragsänderung wegen Zusatzleistungen zum Auftrag - Erstellung eines Onlineantragstellungsportals
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) beabsichtigt, die nachfolgend aufgeführten Leistungen zu beschaffen:
- Anpassung der bestehenden Online-Antragsplattform Software „fintus-Suite“ zur Umsetzung der Anforderungen aus der eCohesion-Verordnung der EU,
- Umsetzung weiterer fachlich und technisch notwendiger Anforderungen, insbesondere zur Implementierung neuer Förderprogramme der EU
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung ihrem Inhalt nach nicht vorgesehen waren. Diese zusätzlichen Leistungen sind auch erforderlich. Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt nicht, dass die Zusatzleistungen unentbehrlich sind, um die Hauptleistung – d. h. die ursprünglich beschaffte Online-Antragsplattform (nur) für Corona-Finanzhilfen – zu vollenden. Es reicht vielmehr aus, dass die weitere Nutzung der im ursprünglichen Vergabeverfahren beschafften Leistungen verbessert werden kann. In diesem Sinne ist der Wortlaut des Art. 72 Abs. 1 lit. b i der zugrunde-liegenden EU-Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) zu verstehen, wonach Zusatzleistungen solche sein können, die mit den ursprünglich beschafften Leistungen austauschbar oder kompatibel sein müssen. Nach Erwägungsgrund 108 der EU-Vergaberichtlinie und der gleichlautenden Begründung des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 18/6281, 119 f.) sollen zusätzliche Lieferungen insbesondere als Teilersatz oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen, Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sein. Um eine solche Erweiterung der ursprünglich beschafften Online-Antragsplattform handelt es sich hier, indem die bestehende Online-Antragsplattform Software „fintus-Suite“ zur Umsetzung der Anforderungen aus der eCohesion-Verordnung der EU angepasst und weitere fachlich und technisch notwendige Anpassungen vorgenommen werden.
Zur Umsetzung der Anforderungen aus der eCohesion-Verordnung und weiteren Anforderungen ist eine Anpassung der bestehenden Software „fintus-Suite“ nachträglich erforderlich geworden, die in den Vertragsunterlagen ursprünglich nicht vorgesehen war. Ein Wechsel der bisherigen Aufragnehmerin Fintus kann aus technischen Gründen nicht erfolgen.
Technische Gründe sind etwa dann anzunehmen, wenn eine technische Unvereinbarkeit des Systems anderer Unternehmen mit dem bereits integrierten System des derzeitigen Auftragnehmers vorliegt oder Gebrauch bzw. Wartung des Systems mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden sind. Eine technische Unmöglichkeit besteht auch dann, wenn der Einsatz der überhaupt in Betracht kommenden Drittleistungen notwendig zu Kollisionen mit Rechten des geistigen Eigentums auf Seiten des ursprünglichen Auftragnehmers an seinen schon geleisteten Gegenständen oder sonstigen erbrachten Leistungen führen würde.
Eine andere Software mit der bestehenden Software „fintus-Suite“ technisch unvereinbar, ihr Einsatz wäre aber jedenfalls mit unverhältnismäßig großen technischen Schwierigkeiten verbunden. Zudem läge im Falle einer Beauftragung eines Dritten eine Kollision mit Rechten des geistigen Eigentums auf Seiten der ursprünglichen Auftragnehmerin fintus vor.
Auf die Frage, ob der Wechsel auch mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre (lit b.), kommt es nach überwiegender Auffassung im vergaberechtlichen Schrifttum nicht mehr an, sofern bereits technische oder wirtschaftliche Gründe einem Wechsel des Auftragnehmers entgegenstehen (lit a). Im Übrigen wäre ein Wechsel bzw. die parallele Nutzung von zwei unterschiedlichen Softwarelösungen ohnehin mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, da die Lizenzkosten doppelt anfallen würden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Onlineantragstellungsportals
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60313
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.fintus.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf die Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU (135 Abs. 2 GWB) wird hingewiesen.