Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über einen öffentlichen Personenverkehrsdienst auf dem im Gebiet des Landkreises Saalekreis liegenden Abschnitt der Straßenbahnlinie 5

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saalekreis.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über einen öffentlichen Personenverkehrsdienst auf dem im Gebiet des Landkreises Saalekreis liegenden Abschnitt der Straßenbahnlinie 5

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Straßenbahnverkehr
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Hauptort der Ausführung:

Landkreis Saalekreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Landkreis Saalekreis beabsichtigt, als Aufgabenträger nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt

(ÖPNVG LSA) und zuständige Behörde gemäß § 8a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Straßenbahnen für den auf dem Gebiet des Landkreises Saalekreis liegenden Abschnitt der Straßenbahnlinie 5 nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 zu vergeben.

Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages ist der öffentliche Personenverkehrsdienst mit Straßenbahnen auf dem im Gebiet des Landkreises Saalekreis liegenden Abschnitt der Straßenbahnlinie 5 (Bad Dürrenberg-Ammendorf, Ammendorf-Bad Dürrenberg). Die Vergabe des Personenverkehrsdienstes erfolgt in Abstimmung mit dem Aufgabenträger der Stadt Halle (Saale).

Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags beträgt 15 Jahre.

Die Vorgaben zu Linienverläufen und Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Saalekreis.

Das Verkehrsleistungsangebot umfasst ca. 355.000 Fahrplankilometer pro Jahr und wird im Nahverkehrsplan des Landkreises Saalekreis in den Kapiteln 2.5.4, 3.9.2 und 4.1.2 konkretisiert. Der Nahverkehrsplan des Landkreises Saalekreis ist unter https://www.saalekreis.de/de/oeffentlicher-personennahverkehr/Nahverkehrsplannahverkehrsplan.html abrufbar. Die aktuellen Fahrplanleistungen (Status quo) sollen – bezogen auf das Gebiet des Landkreises Saalekreis - beibehalten werden. Der aktuelle Fahrplan ist unter www.mdv.de abrufbar.

Der öDA bezieht sich auf einen Verkehrsdienst des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 8 Abs. 1 PBefG (Linienverkehr gemäß § 42 PBefG). Dem Betreiber wird für den Betrieb der Straßenbahnlinie 5 auf dem Gebiet des Landkreises Saalekreis ein ausschließliches Recht im Sinne des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Straßenbahnen auf dem Gebiet des Landkreises Saalekreis.

Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie auf die Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Es können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Insoweit kann sich die dem öDA zugrundeliegende Verkehrsleistung ändern oder wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich reduzieren oder erweitern.

Spezifikationen: Die grundsätzlichen Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards werden in einem ergänzenden Dokument "Leistungsbeschreibung" festgelegt. Ferner gelten die Anforderungen des Nahverkehrsplans des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) für den Landkreis Saalekreis in der jeweils gültigen Fassung. Der Verbundtarif des MDV in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. Zum Auftragsgegenstand gehören die Durchführung des Fahrbetriebs (Erbringung der Beförderungsleistungen) einschließlich Fahrzeugvorhaltung (Anschaffung und Instandhaltung) sowie Netzmanagement (Fahrplanung, Marketing, Vertrieb inkl. Servicecenter, Leistelle, Fahrgastinformation).

Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs.2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2025
Laufzeit in Monaten: 180

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:

Unternehmen können hinsichtlich der hier beschriebenen Verkehrsleistung die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist spätestens drei Monate nach dieser Vorinformation zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation ausgelöst, § 12 Abs. 6 PBefG. Der Betrieb der Straßenbahnlinie 5 auf dem Gebiet des Landkreises Saalekreis ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der dauerhaften Sicherstellung der Verkehrsleistungen auszuräumen.

Die Erbringung des von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienstes ist nach der Auffassung des Landkreises Saalekreis aus sachlichen Gründen nicht durch Fahrgeldeinnahmen zu decken. Ein nach objektiven Maßstäben kostendeckender Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises Saalekreis erscheint nicht möglich. Aus der Sicht des Landkreises Saalekreis bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb des Verkehrsdienstes dauerhaft gesichert wäre.

Die Genehmigungsbehörde im Landkreis Saalekreis ist das Straßenverkehrsamt Saalekreis, Amtshäuser 31, 06217 Merseburg, Tel.: +493461401801, Fax: +493461401802, E-Mail: [gelöscht].

B. Nutzung der Infrastruktur

Die für den Betrieb der Schienenverkehrsleistung erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum der Hallesche Verkehrs-AG (HAVAG), Freiimfelder Straße 74, 06112 Halle (Saale)

Um diese Infrastruktur nutzen zu können, muss das Verkehrsunternehmen mit der HAVAG vertragliche Absprachen treffen.

Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Verstöße gegen Vergabevorschriften sind beim Auftraggeber (Landkreis Saalekreis) innerhalb von 10 Tagen, nachdem sie erkannt worden sind, zu rügen, § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Vergabenachprüfungsverfahren mittels eines Nachprüfungsantrages bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden, § 8a Abs. 7 PBefG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. Auf die §§ 135, 160 GWB wird verwiesen.

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt: Landesverwaltungsamt, 1. und 2. Vergabekammer, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), Telefon: +493455141529, Fax: +493455141115, Internetadresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/vergabekammern

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
28/10/2022