Stromausschreibung Landkreis Jerichower Land 2023/2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022CL000003
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burg
NUTS-Code: DEE06 Jerichower Land
Postleitzahl: 39288
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kubus-mv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromausschreibung Landkreis Jerichower Land 2023/2024
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für den Landkreis Jerichower Land;
Lieferzeitraum: 2023 - 2024;
Liefermenge: ca. 1.651.223 kWh/Jahr.
Teillos 1 Landkreis Jerichower Land (RLM)
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen des Landkreises Jerichower Land;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2024;
Liefermenge: ca. 721.657 kWh/Jahr.
Teillos 2 Landkreis Jerichower Land (SLP)
Abnahmestellen gemäß Leistungsverzeichnis
Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien für die Abnahmestellen des Landkreises Jerichower Land;
Lieferzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2024;
Liefermenge: ca. 929.566 kWh/Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 1 Landkreis Jerichower Land (RLM)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Teillos 2 Landkreis Jerichower Land (SLP)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt - § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).