Vergabe Trinkwasserkonzession Referenznummer der Bekanntmachung: BEK-2022-0002
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Droyßig
NUTS-Code: DEE08 Burgenlandkreis
Postleitzahl: 06722
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vgem-dzf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Trinkwasserkonzession
Trinkwasserversorgung der Gemeinden: Gemeinde Droyßig, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal, Wetterzeube mit allen Ortsteilen im Wege der Trinkwasserkonzession durch die MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH
Die Verbandsgemeinde Droyßiger- Zeitzer Forst (Gemeinden Droyßig, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal und Wetterzeube) beabsichtigt mit der MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH einen Trinkwasserkonzessionsvertrag über die Trinkwasserversorgung in den Gemeinden Droyßig, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal und Wetterzeube abzuschließen.
Der Trinkwasserkonzessionsvertrag umfasst sämtliche notwendigen kaufmännischen und operativen Tätigkeiten der Durchführung der Trinkwasserversorgung. Die Satzungshoheit im Bereich der Trinkwasserversorgung verbleibt bei der Verbandsgemeinde. Der Konzessionsvertrag soll eine Laufzeit von 20 Jahren haben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Konzessionsverträge über die Trinkwasserversorgung unterliegen nicht den Vergabevorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (vgl. § 149 Nr. 9 lit. a GWB). Sie sind ausdrücklich ausgenommen, weil Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger von grundlegendem Wert ist und daher spezifischen Regelungen unterliegt. Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/23/EU über Konzessionsvergaben führt insoweit aus: "Konzessionen in der Wasserwirtschaft unterliegen häufig spezifischen und komplexen Regelungen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, da Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger der Union von grundlegendem Wert ist. Die besonderen Merkmale dieser Regelungen rechtfertigen im Bereich der Wasserwirtschaft Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Ausschlüsse betreffen Bau- und Dienstleistungskonzessionen für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in solche Netze.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Trinkwasserversorgung der Gemeinden Droyßig, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal, Wetterzeube mit allen Ortsteilen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
Postleitzahl: 39112
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) endet 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Wortlaut des § 135 Abs. 1 und 3 GWB lautet wie folgt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.