Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz Referenznummer der Bekanntmachung: RES VG 05/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sangerhausen
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Postleitzahl: 03464
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://res-sgh.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von ASP-Behältern und Fässern, die Übernahme der gefährlichen Abfälle am Betriebshof der RES im Landkreis Mansfeld-Südharz, der Transport zur angebotenen Entsorgungsanlage sowie die Verwertung/Beseitigung der übernommenen gefährlichen Abfälle.
Sangerhausen, DE
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von ASP-Behältern und Fässern, die Übernahme der gefährlichen Abfälle am Betriebshof der RES im Landkreis Mansfeld-Südharz, der Transport zur angebotenen Entsorgungsanlage sowie die Verwertung/Beseitigung der übernommenen gefährlichen Abfälle.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.