Forschungsauftrag sichere neuronale Mensch-Maschine-Interaktion Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-I-021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06110
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.cyberagentur.de/impressum/
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.pd-g.e-va.eu/
Abschnitt II: Gegenstand
Forschungsauftrag sichere neuronale Mensch-Maschine-Interaktion
Das Forschungsvorhaben „sichere neuronale Mensch-Maschine-Interaktion“ soll den Nutzen von Mensch-Maschinen-Interaktionen (MMI) vorteilhaft und sicher für die Bürger und Bedarfsträger der Bundesrepublik
Deutschland ausgestalten. Aktuell entstehen im Bereich der Neuroinformatik weitreichende neue Nutzungsmöglichkeiten mit direktem Einfluss auf den Menschen und dessen Interaktionsformen, vor allem wegen Fortschritten in der Informatik (insbesondere im Machine-Learning), den Neurowissenschaften, der Medizin sowie der Nanowerkstoffe und Fertigungsverfahren, welche sich gegenseitig bereichern und absehbar exponentiell weiterentwickeln.
Es sollen folgende spezifische Forschungsfragen geklärt werden:
1. Wie kann Kommunikation zwischen Menschen und (teil)autonomen Systemen vereinfacht, verkürzt und ohne
den Umweg über Text-, Berührungs- oder Spracheingabe erfolgen?
2. Wie können große Informationsmengen kognitiv erfasst, verarbeitet und nahtlos als Anweisungen
ausgegeben werden?
Halle
Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines Vertrages mit agilen Elementen (vgl. Vertragsentwurf in VG-Nr. 5). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich hierbei um ein hochrisikobehaftetes Forschungsvorhaben handelt. Demnach wird die Leistungserbringung in grundsätzlich zwei zu differenzierende Phasen aufgeteilt. Die zweiphasige Logik gilt jeweils sowohl für die Erforschung der Hard- als auch
Softwarelösung . Dabei müssen die Phasen nicht komplett parallel laufen, sondern können auch versetzt oder überlappend vereinbart werden. Übergreifend ist durch den Auftragnehmer das grundlegende Projektmanagement zu stellen.
Phase 1: Forschungsphase
Für die Forschungsphase für Hard- und Software sind maximal zwei Jahre vorgesehen. Ihr Ergebnis ist jeweils
ein „Proof-of-Concept“, der dem TRL 3 entspricht. Auf Basis des bezuschlagten Angebots wird vor Beginn
der Phase 1 jeweils für Hard- und Software zwischen Auftragnehmer und Cyberagentur ein Workshop zur
Zieldefinition durchgeführt. Hier werden gemeinsam die Ziele für die Proof-of-Concepts festgelegt, welche die
Grundlage für die Abnahme der Leistung am Ende der Phase sowie den verbindlichen Abruf der nächsten
Konzeptphase bilden. Ebenso wird hier eine Roadmap und spezifische Zeitplanung für die Phase festgelegt.
Da es sich um nicht planbare Grundlagenforschung handelt, dienen Roadmap und Zeitplanung als Anhalt und
können im Verlauf der Phase einvernehmlich flexibel angepasst werden.
Phase 2: Entwicklungsphase
Für die Entwicklungsphase für Hard- und Software sind maximal zwei Jahre vorgesehen. Ihr Ergebnis ist
ein Prototyp, der dem TRL 4 entspricht. Auf Basis der erfolgreichen Abnahme nach Phase 1 wird vor Beginn
der Phase 2 jeweils für Hard- und Software zwischen Auftragnehmer und Cyberagentur ein Workshop zur
Zieldefinition durchgeführt. Hier werden gemeinsam die Ziele für die Proof-of-Concepts festgelegt, welche die
Grundlage für die Abnahme der Leistung am Ende der Phase sowie den verbindlichen Abruf der nächsten Konzeptphase bilden. Ebenso wird hier eine Roadmap und spezifische Zeitplanung für die Phase festgelegt. Da es sich um nicht planbare Grundlagenforschung handelt, dienen Roadmap und Zeitplanung als Anhalt und können flexibel im Verlauf der Phase einvernehmlich angepasst werden.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese auf Antrag des Auftragnehmers auf 60 Monate verlängert werden. Da es sich um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen mit vereinbarten Festpreisen handelt, erfolgt eine solche Verlängerung um 12 Monate kostenneutral für den Auftraggeber.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Institutions-/Unternehmensdarstellung einschließlich - soweit zutreffend - ausführlicher Darstellung der Konzernverbundenheit/-angehörigkeit zu anderen Unternehmen
2. Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und ILO-Kernarbeitsnormen
3. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
4. Eigenerklärung zur VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/2014
5. Angabe der Anzahl der fachlich Beschäftigten im Themenbereich "Mensch-Maschine-Interaktion": mindestens 3 Beschäftigte im Themenbereich Mensch-Maschine-Interaktion während der letzten 3 Geschäftsjahre (ab dem 01.07.2019)
6. Angabe von Referenzprojekten, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind: Mitarbeit in mindestens 2 nach ihrer Art vergleichbaren Forschungsvorhaben aus den letzten 5 Jahren (ab dem 01.07.2017). Laufende Projekte sind zugelassen, sofern sie zu mindestens 50 % abgeschlossen sind.
7. Angabe wissenschaftlicher Publikationen mit einem klaren Institutions-/Unternehmensbezug: Angabe von mindestens 3 wissenschaftlichen Veröffentlichungen im Themenfeld Mensch-Maschine Interaktion, jeweils nicht älter als 5 Jahre (ab dem 01.07.2017)
8. Angabe eines deutschsprachigen Vertreters mit Wohnsitz in Deutschland
s. Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen, insbesondere der Verfahrensleitfaden, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft
werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe – unter der Nutzung der Funktion Bieterfragen auf der Vergabeplatt-form e-VA Bieterportal - Öffentliche Verfahren, darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren. Alle qualifizierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nach Eingang und Auswertung der Erstangebote werden für den Fall, dass mehr als drei grundsätzlich wertungsfähige Angebote fristgerecht eingehen sollten, im Rahmen einer ersten Zwischenwertung streng nach den veröffentlichten Zuschlagskriterien die drei besten Angebote ausgewählt. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich entsprechend der Ausführungen unter Ziff. 4 des Verfahrensleitfadens aus den Vergabeunterlagen. Anschließend werden alle Bieter mit wertungsfähigen Angeboten bzw. die drei Bieter mit den besten Angeboten über die Vergabeplattform zum Verhandlungstermin eingeladen. Der AG wird maximal drei Bieter zu den Verhandlungen einladen. Bieter, die der AG im Anschluss an die Bewertung der Erstangebote in diesem Fall nicht zu Verhandlungen einlädt, müssen nicht endgültig vom Verfahren ausgeschlossen werden. Sie können als „Reservebieter“ im Verfahren belassen werden. Der AG behält sich vor, einzelne Reservebieter wieder in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen, wenn im weiteren Verfahren Bieter vor der Aufforderung zu finalen Angeboten von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand nehmen oder kein oder ein auszuschließendes Angebot abgeben. Der AG kann in diesem Fall einzelne Reservebieter zur weiteren Teilnahme am Verfahren „nachnominieren“. Diese Nachnominierung erfolgt anhand der definierten und bekannt gemachten Zuschlagskriterien, das heißt die Nachnominierung erfolgt nach der Rangfolge der Bewertung der Erstangebote. Der AG im Falle einer Nachnominierung dafür Sorge tragen, dass etwaige Reservebieter denselben Verfahrens- und Informationsstand erreichen. Mit der Einladung werden dem Bieter der genaue Termin mit Uhrzeit und der genaue Ort mitgeteilt. In Abhängigkeit der zu dem Zeitpunkt aktuellen Anforderungen aufgrund der Corona-Pandemie wird der Termin ggf. an einem anderen Standort oder als Webkonferenz stattfinden. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem AG. Sie wird jedoch in Abstimmung mit den Bietern unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze getroffen. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht inner-halb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.