Leasing von Dienstkraftfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: V51885-0122
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle/Saale
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 06110
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lisa.sachsen-anhalt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Leasing von Dienstkraftfahrzeugen
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Halle/Saale, DE
Leasing von insgesamt 20 Dienstfahrzeugen für einen Zeitraum von max. 55 Monaten. Start des Leasingzeitraumes ist ab Übergabe der Fahrzeuge. Ende des Leasingzeitraumes ist der 30.09.2027.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vorlage/Angebot
Eigenerklärung
Erklärung Bietergemeinschaft/Subunternehmer
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
siehe Leistungsbeschreibung
entfällt
entfällt
entfällt
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet dieVergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist hierbei nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs.1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetztes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss gelten gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.