Rahmenvertrag für den Erwerb von VMware Softwareprodukten Referenznummer der Bekanntmachung: VST-79/2022/Bu
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.saalekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für den Erwerb von VMware Softwareprodukten
Der Landkreis Saalekreis Saalekreis schreibt einen Rahmenvertrag für den Erwerb von VMware Softwareprodukten sowie von Support über einen Lieferanten zur Unterstützung beim Bezug von VMware Softwareprodukten. Dabei werden ausschließlich originale VMware-Support/Subskription-Verträge berücksichtigt. Der Ausschreibungsgegenstand umfasst dabei alle verfügbaren VMware Softwareprodukte, d. h. unter anderem dass der vorhandene Bestand an Softwarelizenzen lückenlos mit Support/Subskription fortzuführen ist.
06217 Merseburg
Lieferung von VMware Produkten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag für den Erwerb von VMware Softwareprodukten
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10245
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.landesverwaltungsamt.sachsenanhalt.de
Bitte beachten Sie für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages die Voraussetzungen des § 160 GWB.
Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
-dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB);
-dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.