Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Suenbach in Ilsenburg
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Drübeck
NUTS-Code: DEE09 Harz
Postleitzahl: 38871
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uhv-ilse-holtemme.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Suenbach in Ilsenburg
Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Suenbach in Ilsenburg, Absturz Ilse (LP 2 bis 4)
38871 Drübeck
Der Suenbach unterlieg als Gewässer 2. Ordnung der Unterhaltungspflicht des Auftraggebers. Infolge eines starken Verbaus des Suenbachs in Ilsenburg (Abstürze, Sohlschwellen, Ufermauern, Querbauwerke) ist dort die ökologische Durchgängigkeit stark eingeschränkt und die Morphologie des Gewässers anthropogen überprägt. Um eine vollständige ökologische Durchgängigkeit zu erreichen und die Morphologie zu verbessern ist eine Umgestaltung des Suenbachs notwendig. Eine Machbarkeitsstudie wurde hierzu bereits erstellt.
Der Suenbach im Stadtgebiet von Ilsenburg soll nun durch geeignete Maßnahmen für die aquatischen Lebewesen ökologisch durchgängig gestaltet und nachhaltig ökologischaufgewertet werden.
Der Auftrag umfasst Teile der Leistungsphase 2 sowie die Leistungsphasen 3 und 4 der Planung der Ingenieurbauwerke sowie die planungsbegleitende Vermessung und die Baugrunduntersuchung als Besondere Leistungen.
60128/6312 16 000 061
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe Planung Ingenieurbauwerke und Projektsteuerung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hildesheim
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Postleitzahl: 31139
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/v
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.