Sanierung Schwimmhalle Burg, LV 12-1: Estrich Fliesen Referenznummer der Bekanntmachung: 60 21 20.128
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burg
NUTS-Code: DEE06 Jerichower Land
Postleitzahl: 39288
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadt-burg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Schwimmhalle Burg, LV 12-1: Estrich Fliesen
Sanierung einer Schwimmhalle
Stadt Burg
60 m² Leichtestrich
60 m² Nivellierestrich
590 m² Abdichtung 1lagig
15 m³ Sockel aus Porenbetonsteinen
550 m² Zementestrich
125 m² Heizestrich
245 m² Dämmung in unterschiedlichen Stärken
1.600 m² Spachtelarbeiten Untergrund
1.600 m² Abdichtung unter Fliesen
1.800 m² Wand- und Bodenfliesen
30 m Wärmebänke
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung Schwimmhalle Burg, LV 12-1: Estrich Fliesen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jessen
NUTS-Code: DEE0E Wittenberg
Postleitzahl: 06917
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Soweit im Verfahrensablauf Auskünfte erforderlich werden, sind Bieterfragen ausschließlich über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes zu stellen und werden auch hierüber beantwortet. Ende der Frist zur Einreichung von Fragen für zusätzliche Informationen ist der 04.05.2022, damit die notwendigen Auskünfte von der Vergabestelle rechtzeitig vor Ablauf der in § 12a Abs. 3 EU-VOB/A genannten 6-Tage-Frist beantwortet werden können.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, Seite 1750, berichtigt Seite 3245) Anwendung. §160 GWB lautet auszugsweise:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Außerdem wird auf § 180 GWB ("Schadensersatzanspruch bei Rechtsmissbrauch") in Verbindung mit §§ 160 und 171 GWB verwiesen (besonders § 180 (2) Nr. 2 GWB).