Planungsleistungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses (Bauphysik) Referenznummer der Bekanntmachung: KAL2021093XX_
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: KAL2021093XX_
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kalbe (Milde)
NUTS-Code: DEE04 Altmarkkreis Salzwedel
Postleitzahl: 39624
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://stadt-kalbe-milde.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses (Bauphysik)
Es wurden Planungsleistungen gemäß Anlage 1.2 HOAI 2021 für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit mindestens sieben Stellplätzen vergeben. Es wurde von folgenden anrechenbaren Kosten ausgegangen: (Vorläufige) anrechenbare Kosten nach DIN 276 (2008) KG 300 und KG 400 (netto):
- KG 300: 1.437.908 €
- KG 400: 485.987 €
Stadt Kalbe (Milde)
Es wurden Planungsleistungen gemäß Anlage 1.2 HOAI 2021 für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit mindestens sieben Stellplätzen vergeben. Es wird von folgenden anrechenbaren Kosten ausgegangen: (Vorläufige) anrechenbare Kosten nach DIN 276 (2008) KG 300 und KG 400 (netto):
- KG 300: 1.437.908 €
- KG 400: 485.987 €
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die vorliegende Planungsleistung wurde bereits als eigenständiges Fachlos in einem europaweiten Verfahren bekanntgegeben (Auftragsbekanntmachungsnummer: 2021 /S 223-587417). Aus Zeitgründen muss jedoch die vorliegende Leistung zeitnah vergeben werden, sodass aus technischen Gründen eine Herausnahme des vorliegenden Fachloses aus dem Projektraum notwendig war.
Dieses Verfahren diente lediglich der ununterbrochenen Fortsetzung des Verfahrens.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses (Bauphysik)
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dieses Verfahren diente lediglich der Fortsetzung des Verfahrens, welches unter der EU-Bekanntmachungsnummer 2021/S 181-470417 erfolgte (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb). Aus technischen Gründen wurde das Verfahren in einem neuen Projektraum fortgesetzt.
Gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wurde aufgrund berechtigter geschäftlicher Interessen des Auftragnehmers der bezuschlagte Angebotspreis nicht veröffentlicht, die jeweilige Angabe 1,00 EUR ist fiktiv.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]536
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/vergabekammern/
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.